Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Maßgebend für den Zeitpunkt der Vermögensvermehrung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 
Ziff. 1 des Gesetzes ist nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitzunahme des Vermögens, 
sondern der Rechtserwerb (Anfall.) 
g 31. 
(Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1.) 
1 Wer im Laufe der drei Vermögensteuerjahre eine nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Ge- 
setzes die Steueränderung oder den Steuerzugang bedingende Mehrung des Vermögens erlangt 
hat, hat hierüber beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die 
Gemeindebehörde hat die Anzeigen allmonatlich dem Retamte zu übersenden. Art. 5 Abs. III 
des Gesetzes, Art. 69 Abs. J EinkStGes.). 6 
I11 Das Rentamt hat die neu zu veranlagenden Personen in die nach dem Muster der 
( 2 Anlage 9 je für 1 Stenerjahr zu führende Zugangsliste aufzunehmen und sie, falls das 
zugewachsene Vermögen nicht anderweit einwandfrei festgestellt ist, unter Zusendung eines 
Vordrucks zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung (§ 19 Abs. II) aufzufordern. Diese 
Erklärung hat jedenfalls den genauen Zeitpunkt der Vermögensvermehrung und das zugewachsene 
Vermögen nach dem Stande zu Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu enthalten. 
Ist das bisherige Vermögen der neu zu veranlagenden Personen weder reichsrechtlich noch 
landesrechtlich festgestellt, so haben die Steuerpflichtigen außerdem noch das bisherige Ver- 
mögen nach dem Stande am letztvergangenen Veranlagungszeitpunkt anzugeben. 
"6 g 32. 
(Art. 5 Abs. I Ziff. 1.) 
1 Bei Vermögensvermehrungen nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes hat eine voll- 
ständige Neuveranlagung nur in den Fällen zu erfolgen, in denen das Vermögen eines 
Steuerpflichtigen bisher nicht festgestellt war. In allen übrigen Fällen ist nur das zuge- 
wachsene Vermögen festzustellen und dem bisher festgestellten hinzuzurechnen. Dem Pflichtigen 
bleibt jedoch unbenommen, nachzuweisen, daß die Mehrung durch Vermögenseinbußen ganz 
oder teilweise ausgeglichen worden ist. Nachgewiesene Minderungen sollen entsprechend be- 
rücksichtigt werden. Die Feststellungen erfolgen durch das Rentamt ohne Mitwirkung des 
Steuerausschusses (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, Art. 70 Abs. 1 Eink t Ges.). 
n Die Vermögensvermehrung ist nach dem Betrage zu berechnen, um den der Erwerber 
durch den Vermögensanfall tatsächlich bereichert worden ist. Beim Erwerbe von Todes wegen 
ist also insbesondere die Erbschaftssteuer abzuziehen. Die Zugangsveranlagung ist auch dann 
begründet, wenn der bisherige Eigentümer des Vermögens oder Inhaber des Fideikommisses 
in Bayern nicht vermögensteuerpflichtig war (ogl. § 29 Abs. III.)
	        
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