Full text : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

6  Einleitung.

Der  Zerbröckelung  des  alten  Deutschen  Reiches  entspricht  eine  stets  fortschreitende
  Dezentralisation  der  Militärgewalt:  aus  dem  einheitlichen
Volksheer  des  fränkischen  Reiches  entwickelt  sich  im  9.  Jahrhundert
gleichzeitig  mit  dem  Lehnsstaate  ein  Vasallenheer,  und  dieses  verwandelt
sich  im  13.  Jahrhundert  in  ein  Kontingentsheer,  welches  schließlich  im
Laufe  der  Jahrhunderte  als  Reichsarmee  völlig  entartet.  Andererseits
tritt  mit  dem  Wendepunkte  des  deutschen  Staatslebens,  Anfang  des
19.  Jahrhunderts,  auch  das  Heer  in  eine  neue  Entwickelungsphase;  es
schließen  sich  die  Heere  der  deutschen  Einzelstaaten,  nachdem  sie  völlig
auseinander  gekommen,  von  jetzt  ab  nach  und  nach  wieder  zusammen.
Wie  Preußen  die  Führung  im  staatlichen  Neuaufbau  seit  1806  übernimmt,
  so  leitet  es  auch  die  Heeresreorganisation  in  neue  Bahnen.
Es  gibt  nicht  nur  durch  Einführung  der  allgemeinen  Wehrpflicht  in
seinem  Kontingente  dem  ganzen  Wehrsystem,  in  einer  dem  übrigen
Deutschland  zum  Vorbilde  dienenden  Weise,  eine  neue  Grundlage,  sondern
erstrebt  mit  allen  Kräften  die  Wiederherstellung  einer  starken,  zunächst
norddeutschen  Heeresmacht  unter  preußischer  Führung.  Hiervon  legen
zwei  Verfassungsentwürfe  Preußens  von  1806  und  1814  ,  welche  die
Neuregelung  der  deutschen  Bundesverhältnisse  bezweckten  und  auf  die
Bundeskriegsverfassung  besonderen  Wert  legten,  ebenso  wie  spätere
Reformpläne  Preußens  bezüglich  der  Bundeskriegsverfassung?  ein  beredtes
  Zeugnis  ab.  Scheitern  diese  preußischen  Pläne  zunächst  auch
an  der  Eifersucht  Osterreichs  und  an  dem  partikularistischen  Geiste  der
Einzelstaaten,  so  finden  die  in  ihnen  niedergelegten  Ideen  betreffend
der  Herstellung  eines  starken  deutschen  Heeres  schließlich  doch  in  den
Verfassungen  des  Norddeutschen  Bundes  und  Deutschen  Reiches  eine
ungeahnte  Verwirklichung.

Wenn  nun  auch  dieser  Entwickelungsgang  des  deutschen  Heeres
die  Abhängigkeit  der  Hecresverfassung  von  der  Staatsverfassung  beweist,
  so  ist  doch  mit  der  Bestimmung  der  bundesstaatlichen  Verfassung
des  Deutschen  Reiches  keineswegs  die  deutsche  Heeresverfassung  bestimmt;
auf  keinen  Fall  müssen  in  einem  Bundesstaat,  entsprechend  der  Zweiheit
  der  Staatsgewalthaber,  auch  zwei  Inhaber  der  Militärgewalt

1  Entwurf  von  1806  zwecks  Gründung  eines  norddeutschen  Bundes  als  Gegengewicht
  gegen  den  Rheinbund.  Hardenbergscher  Entwurf  von  1814,  a  31—39.
:  Näheres  vgl.  Gümbel  135,  136,  142,  143.