Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Aufgabe der Vermittlungs- und Beratungsstellen wird es sein, im Zusammenwirken 
mit den beteiligten Kreisen einerseits den Jugendlichen die bestmögliche Gelegenheit zu ver— 
schaffen, sich ihren Fähigkeiten entsprechend zu tüchtigen Arbeitskräften auszubilden, ander- 
seits dem Wirtschaftsleben unter angemessener Berücksichtigung des Bedarfs seiner einzelnen 
Glieder einen brauchbaren Nachwuchs zuzuführen. 
13. Die Arbeitsämter haben mit allen Kreisen und Körperschaften, die sich mit der 
Beratung und Vermittlung jugendlicher Arbeitskräfte befassen, stete Fühlung zu nehmen. Ins- 
besondere wird sich die Bildung von Ausschüssen im Sinne der Ziffer 6 der Min.-Entschl. 
vom 7. August 1915 (MABl. S. 240) empfehlen. 
14. Die gesamten Ergebnisse der Lehrstellenvermittlung und Berufsberatung sind nach 
den Weisungen des K. Statistischen Landesamts zu bearbeiten. 
Dieses bestimmt auch im Benehmen mit dem Verband bayerischer Arbeitsämter Näheres 
über kleinere Anderungen, Größe, Form usw. der Muster 1—4. 
15. Die Bestimmungen unter Ziffer 1—88 (Lehrstellenvermittlung) treten mit Rück- 
sicht auf die Kriegsverhältnisse vorerst nicht in Kraft. Doch sind die Gemeinden ermächtigt. 
soweit möglich, auch diese Bestimmungen einstweilen zu vollziehen. Der Zeitpunkt des Ein- 
trittes ihrer vollen Wirksamkeit wird seinerzeit bekanntgegeben. 
München, den 18. Dezember 1917. 
Dr. v. Kuilling. Dr. u. Brettreich. Staatsrat v. Meinel.
	        
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