Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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III.  Besitz=  und  Nachfolgeordnung.

Erster  Besitzer  des  Fideikommisses  ist  der  Stifter  Professor  Dr.  Franz  Wilhelm  von
Mammen  in  Brandstein.

Die  Erbfolge  in  das  Fideikommiß  steht  zunächst  den  männlichen  Nachkommen  des  Stifters
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge  gemäß  §  87  des
Edikts  über  die  Fideikommisse  zu.  Nach  dem  Aussterben  der  männlichen  Nachkommen  des
Stifters  geht  das  Fideikommiß  mit  fortdauernd  fideikommissarischem  Verband  auf  die  weiblichen
Nachkommen  über  nach  Maßgabe  der  §§  90  und  91  des  Fideikommißcdikts.

Jeder  in  den  Besitz  des  Fideikommisses  gelangende  Nachkomme,  der  den  Namen  „Mammen“
noch  nicht  führt,  soll  durch  landesherrliche  Gnade  die  Genehmigung  erwirken,  den  Namen
„Mammen“  seinem  Familiennamen  beizufügen,  also  entweder  vorzusetzen  oder  anzuhängen.
Weigert  er  sich  dessen,  so  ist  er  für  seine  Person  von  der  Nachfolge  ausgeschlossen.

Nach  dem  Aussterben  sämtlicher  allenfallsiger  erbberechtigten  Linien  der  Leibesnachkommen
des  Stifters  soll  das  Fideikommißgut  mit  fortdauernd  fideikommissarischem  Verband  auf  die
männlichen  Nachkommen  des  Freiherrn  Alban  von  Dobeneck  in  Traunstein  in  agnatischlinealischer
  Erbfolge  unter  den  in  der  Stiftungsurkunde  genannten  Bedingungen  übergehen.

Nach  Aussterben  sämtlicher  erbberechtigten  Linien  der  Familie  Alban  von  Dobeneck  soll
das  Fideikommißgut  unter  dem  Namen

Mammen-Dobeneck-Stiftung
als  Unterstützungsstätte  für  arme,  bedürftige,  würdige  Gemeindeglieder  der  Steuergemeinden
Bruck,  Bug,  Dörnthal,  Joditz,  Köditz  und  Schlegel  des  K.  Bezirksamts  Hof  und  der  Stadt
Hof  nach  Maßgabe  der  zu  dieser  Zeit  geltenden  Gesetze  oder  sonstigen  diesen  gleichstehenden
Bestimmungen  eingerichtet  und  näher  ausgestattet  werden.

Bezüglich  weiterer  Bestimmungen  hinsichtlich  dieser  Stiftung  wird  auf  die  Stiftungsurkunde
  vom  22.  März  1917  verwiesen.

Sollte  keiner  der  männlichen  Nachkommen  des  Freiherrn  Alban  von  Dobeneck  das
Fideikommißerbe  unter  den  in  der  Stiftungsurkunde  genannten  Bedingungen  antreten  wollen
oder  können,  so  tritt  die  Errichtung  der  Stiftung  sofort  nach  dem  Aussterben  der  erbberechtigten
  Leibesnachkommen  des  Stifters  ein.  Die  Stiftung  führt  dann  den  Namen

Franz  von  Mammen-Stiftung.

Diese  Familienfideikommißstiftung  wurde  von  dem  K.  Oberlandesgericht  Bamberg  nach
Durchführung  des  Aufgebotsverfahrens  gemäß  §  29  des  Fideikommißedikts  durch  Beschluß
vom  2.  Februar  1918  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Erben  auf  ihren  Pflichtteil  bestätigt.
Auch  wurde  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  einzutragen  und
im  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  zu  veröffentlichen  ist.

Bamberg,  den  2.  Februar  1918.

K.  Oberlandesgericht  Bamberg.
Der  K.  Präsident:  v.  Marth.