Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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b)  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2700  —X,  aber  nicht  mehr
als  5500..“
in  der  zweiten  Gruppe  160  -x,
in  der  dritten  Gruppe  260  ,
in  der  vierten  Gruppe  280  -2,
2.  für  die  ledigen  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  bis  zu  2700  “
in  der  zweiten  Gruppe  120  J,
in  der  dritten  Gruppe  190  4,
in  der  vierten  Gruppe  204  4,
in  der  fünften  Gruppe  288  .
An  den  in  Ziff.  5  Abs.  III  bezeichneten  Dienstorten  mit  besonders  teueren  Lebensverhältnissen
  erhöhen  sich  diese  Sätze  um  20  vom  Hundert.
in  Ist  außer  dem  Beamten  auch  seine  Ehefrau  beim  Staate  beschäftigt,  so  sind  für  die
Entscheidung  der  Frage,  ob  und  nach  welchem  Satze  dem  Beamten  die  Beihilfe  gebührt,
die  Dienstbezüge  beider  zusammenzurechnen.

15.

Zu  dem  Diensteinkommen  zählen  außer  dem  Gehalt  auch  die  persönlichen  Zulagen
nach  Art.  211  Abs.  3  des  Beamtengesetzes,  die  besonderen  Zulagen  nach  §5  der  K.  Verordnung
  vom  6.  September  1908,  dann  die  Auslandszulagen.

16.

Den  Beamten  mit  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2700  —X  oder  mehr
als  5500  X  (Ziff.  14)  sind  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  gegebenenfalls  bis  zur  Erreichung  desjenigen
  jährlichen  Gesamtbetrags  an  Diensteinkommen  und  Kriegsteuerungsbeihilfe  zu  zahlen,
den  sie  erhalten  würden,  wenn  sie  ein  Diensteinkommen  von  2700  %  oder  5500  %  bezögen.
Der  so  berechnete  Betrag  der  Beihilfe  ist  gegebenenfalls  auf  den  nächsten  durch  3  ohne  Rest
teilbaren  Markbetrag  aufzurunden.

IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.
17.

Die  Vorschriften  der  Ziff.  4,  6—9  gelten  siungemäß  auch  für  die  Kinderzulagen  (Abschn.  II)
und  die  Kriegsteuerungsbeihilfen  (Abschn.  III).