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b) mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 —X, aber nicht mehr
als 5500..“
in der zweiten Gruppe 160 -x,
in der dritten Gruppe 260 ,
in der vierten Gruppe 280 -2,
2. für die ledigen Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 2700 “
in der zweiten Gruppe 120 J,
in der dritten Gruppe 190 4,
in der vierten Gruppe 204 4,
in der fünften Gruppe 288 .
An den in Ziff. 5 Abs. III bezeichneten Dienstorten mit besonders teueren Lebensverhältnissen
erhöhen sich diese Sätze um 20 vom Hundert.
in Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so sind für die
Entscheidung der Frage, ob und nach welchem Satze dem Beamten die Beihilfe gebührt,
die Dienstbezüge beider zusammenzurechnen.
15.
Zu dem Diensteinkommen zählen außer dem Gehalt auch die persönlichen Zulagen
nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, die besonderen Zulagen nach §5 der K. Verordnung
vom 6. September 1908, dann die Auslandszulagen.
16.
Den Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 —X oder mehr
als 5500 X (Ziff. 14) sind die Kriegsteuerungsbeihilfen gegebenenfalls bis zur Erreichung desjenigen
jährlichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsteuerungsbeihilfe zu zahlen,
den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 2700 % oder 5500 % bezögen.
Der so berechnete Betrag der Beihilfe ist gegebenenfalls auf den nächsten durch 3 ohne Rest
teilbaren Markbetrag aufzurunden.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
17.
Die Vorschriften der Ziff. 4, 6—9 gelten siungemäß auch für die Kinderzulagen (Abschn. II)
und die Kriegsteuerungsbeihilfen (Abschn. III).