Nürnberger Forstrechte. 229
ällen und Ausführen des Holzes lediglich für den
erechtigten und auf dessen Kosten geschieht, und
nur aus forstpolizeilichen Rücksichten durch die betreffende
Forss-Behöre, welcher aus gleichen Gründen
auch die Ausstellung der Anweisung obliegt, besorgt
und resp. veranlaßt wird.
5) Hieraus folgt endlich, daß das Waldholzrecht
zu dem Hause, auf welchem es haftet, im
Verhältnisse einer solchen Pertinenz steht, daß es
ohne dasselbe nicht veräußert, verpachtet, auch nicht
auf ein anderes übertragen, auch bei Veräußerung
eines Hauses von dem Verkäufer nicht ganz oder
theilweise vor und zurückbehalten werden kann 5),
daß überhaupt die Grundsätze von der Untheilbarkeit
der Servituten in ihrer ganzen Ausdehnung
und Strenge hier zur Anwendung kommen.
6) Da alle Realservituten und alle im römischen
Rechte nicht erwähnten ähnlichen Berechtigungen,
daher auch das deutschrechtliche Beholzungsrecht auch
blos zum Vortheile bestimmter Personen bestellt
werden können 7), so sind die Rechtsverhältnisse der
Nürnberger Bürger, welche ohne Hausbesitz oder
ohne Rücksicht auf einen solchen lediglich in dieser
Eigenschaft eingeforstet sind (der s. g. Personalbercchtigtenz.
lediglich nach den übet Personalservituten
im Allgemeinen geltenden Grundsätzen zu beurtheilen,
wonach ihre Befugnisse dermaßen an
die Personen der Berechtigten geknüpft sind, daß
sie von denselben weder vererbt, noch bei Lebzeiten
u einer positiven Thätigkeit verpflichtet, indem das
B7 .
) sr. 11 S. 3 de piga. (20, 1); fr. 44 loc. (19, 1);
fr. 23 8. 2 de serv. praed. rust. (8, 3) fr. 12communis.
praed. (8, 4) fr. 47 de contr. emt. (18, 1)
Mitttermaier a. a. O. f. 173.
7) r. 33 de usufruciu (7. 1); fr. 4 de sery. pr.
msl. (8, 3.)