Nr. 23. 213
3.
10.
11.
12.
13.
Im § 2 wird nach Abs. XII als neuer Abs. XIII eingesetzt:
„Für eine bereits abgegangene Zahlkarte wird die Zahlkartengebühr nicht
erstattet.“
Im 8§ 2 wird an Stelle des bisherigen Abs. XIII gesetzt:
„XIV. Die vom Absender durch Freimarken zu entrichtende Zahlkartengebühr
beträgt
a) bei Beträgen bis 255 5ff.
b) bei Beträgen von mehr als 255% 10 Pf.“
Im § 3 Abs. IV wird der Unterabsatz 2 gestrichen.
Im § 4 Abfs. II erhält Satz 1 folgende Fassung:
„II. Die Postanstalt fertigt über die für den Kontoinhaber gleichzeitig vor-
liegenden Post= und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte und kürzt zu
Lasten des Kontoinhabers den Gesamtbetrag um die Zahlkartengebühr."
. Im 8§ 4 Abs. III Unterabsatz 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „werden“ die
Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt.
. Im § 4 Abs. III Unterabsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen; als Betrag ist der einzuziehende
Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“
Im § 4 Abs. IV Unterabsatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Zahl-
kartengebühr dem Postscheckkonto des Absenders oder eines Dritten mit Zahl-
karte überwiesen, wenn der Absender der Sendung eine Zahlkarte beifügt.“
Im § 4 Abf. IV Unterabsatz 1 wird hinter Satz 1 eingefügt:
„Als Betrag ist in der Zahlkarte der einzuziehende Betrag nach Abzug
der Zahlkartengebühr einzutragen."
Im § 6 Abs. VII wird der Vortrag unter Lit. „b) für jede ÜUberweisung“ usw.
gestrichen.
Im § 8 Abs. V wird der Vortrag unter 1. gestrichen, die Vorträge unter den bish.
Ziffern 2 und 3 erhalten die Ziff. 1 und 2.
Im § 10 Abs. I wird nach dem Worte „Gebühren“ in der Klammer der
Vortrag „§ 2, XIII und“ gestrichen.
Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber,
die Sendungen dieser Amter und Anstalten unter einander sowie die Briefe der