Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 23. 213 
3. 
10. 
11. 
12. 
13. 
Im § 2 wird nach Abs. XII als neuer Abs. XIII eingesetzt: 
„Für eine bereits abgegangene Zahlkarte wird die Zahlkartengebühr nicht 
erstattet.“ 
Im 8§ 2 wird an Stelle des bisherigen Abs. XIII gesetzt: 
„XIV. Die vom Absender durch Freimarken zu entrichtende Zahlkartengebühr 
beträgt 
a) bei Beträgen bis 255 5ff. 
b) bei Beträgen von mehr als 255% 10 Pf.“ 
Im § 3 Abs. IV wird der Unterabsatz 2 gestrichen. 
Im § 4 Abfs. II erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„II. Die Postanstalt fertigt über die für den Kontoinhaber gleichzeitig vor- 
liegenden Post= und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte und kürzt zu 
Lasten des Kontoinhabers den Gesamtbetrag um die Zahlkartengebühr." 
. Im 8§ 4 Abs. III Unterabsatz 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „werden“ die 
Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
. Im § 4 Abs. III Unterabsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen; als Betrag ist der einzuziehende 
Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“ 
Im § 4 Abs. IV Unterabsatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
„Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Zahl- 
kartengebühr dem Postscheckkonto des Absenders oder eines Dritten mit Zahl- 
karte überwiesen, wenn der Absender der Sendung eine Zahlkarte beifügt.“ 
Im § 4 Abf. IV Unterabsatz 1 wird hinter Satz 1 eingefügt: 
„Als Betrag ist in der Zahlkarte der einzuziehende Betrag nach Abzug 
der Zahlkartengebühr einzutragen." 
Im § 6 Abs. VII wird der Vortrag unter Lit. „b) für jede ÜUberweisung“ usw. 
gestrichen. 
Im § 8 Abs. V wird der Vortrag unter 1. gestrichen, die Vorträge unter den bish. 
Ziffern 2 und 3 erhalten die Ziff. 1 und 2. 
Im § 10 Abs. I wird nach dem Worte „Gebühren“ in der Klammer der 
Vortrag „§ 2, XIII und“ gestrichen. 
Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber, 
die Sendungen dieser Amter und Anstalten unter einander sowie die Briefe der
	        
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