Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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§ 1. 
Die Erhebung der Abgabe von der Personen= und Gepäckbeförderung obliegt, wenn 
die Abgabe im Abrechnungsverfahren nach § 14 des Gesetzes zu entrichten ist, den Kreis- 
kassen, im übrigen den zur Abstempelung von Lotterielosen zuständigen Rentämtern. 
§ 2. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das K. Staatsministerium der 
Finanzen im Benehmen mit dem K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
München, den 26. März 1918. 
Ludwig. 
v. Breunig. v. Seidlein. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Deybeck. 
Nr. 10169. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom S8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen= und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 6 der Verordnung vom 11. September 1917 (GVl. S. 553) 
und des § 2 der Verordnung vom 26. März 1918 (GVl. S. 217) werden zum Voll- 
zuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güter- 
verkehrs (Rel. S. 329) und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats (GVhl. 1918 S. 64) im Anschluß an die Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 
1918 (GVl. S. 15) nachstehende weitere Anordnungen getroffen: 
1. Über Anträge auf Zulassung nichtstaatlicher Unternehmungen, die die Personen- 
beförderung im Schiffsverkehr oder auf Landwegen betreiben, zum Abrechnungsverfahren 
(§ 53 Abs. 3 ff. der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) entscheidet im Falle des 
§ 18 Abs. 4 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats, ferner wenn es sich 
um die Zulassung von Privatschiffern handelt, das Staatsministerium der Finanzen, in den 
übrigen Fällen die für das Beförderungsunternehmen zuständige Regierungsfi mer 
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