Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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c.  die  Gespann-Arbeikstage  in  derselben  Frist  über  die  doppelte  Zahl  der
vorhandenen  Gespanne  hinausgehen;

3)  für  die  Ueberweisung  von  disponiblen  oder  leer  stehenden  Gebäuden  zur
Anlegung  von  Magazinen  und  Lazarethen,  sowie  derjenigen  Räumlichkeiten,
welche  für  Wachen,  Handwerksstätten  und  zur  Unterbringung  von  Militaireffekten
  erforderlich  sind;  ferner  für  die  Gewährung  freier  Pläte  und  unbestellter
  Grundüücke  —  bis  zur  Zeit  der  Saatbestellung  —  zu  Lägern
und  Bivouaks,  zu  den  Uebungen  der  Truppen  und  zur  Ausstellung  der
Geschühe  und  Fahrzeuge.

Lelstungen  Durch  Landlieferung  ist  der  Bedarf  an  Brodmaterial,  Hafer,  Heu  und  Stroh  und,
F7  s,  sofern  die  Umstände  es  erfordern,  auch  an  Fleisch  zur  Versorgung  der  Magazine  zu
s,  beschaffen,  deren  Anlegung  und  Füllung  nach  Zeit  und  Ort  von  der  obersten  Militair.

behörde  bestimmt  wird.
8.  5.
Die  Veriheilung  des  Bedarfs  erfolgt:

1)  auf  die  Provinzen,  durch  den  Minister  des  Innern  unter  Berücksichtigung

der  Leistungssähigkeit  und  Lage  derselben;  dabei  ist  auf  eine  möglichst  killige
Ausgleichung  Bedacht  zu  nehmen;

2)  innerhalb  der  Provinzen  auf  die  Kreise,  durch  die  Ober-Präsidenten  unter
Zuziehung  eines  von  der  Provinzialvertretung  gewählten  Ausschusses;

3)  innerhalb  der  Kreise  auf  die  Gemeinden,  durch  die  Landräthe  unter  Zuziehung
  eines  von  der  Krelsvertretung  gewählten  Ausschusses.

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Die  Höhe  der  Vergütigung  für  die  nach  §§F.  4  und  5  bewirkten  Landlleserungen  an
Lebensmitteln  und  Fourage  wird  nach  den  Durchschulttspreisen  der  lehten  zehn  Friedensjahre
  —  mit  Weglassung  des  theuersten  und  wohlfeilsten  Jahres  —  bestimmt.  Dabel
werden  die  Preise  nach  den  in  Folge  des  Gesetes  vom  2.  März  1850  (Gesetzsammlung
  1850,  S.  86)  festgesetzten  Normalmarktorten  für  die  danach  gebildeten  Bezirke,
und  in  den  Landestheilen,  in  denen  jenes  Gesetz  nicht  zur  Ausführung  gekommen  ist,
für  jeden  Kreis  die  Preise  des  Hauptmarktortes  des  Kreises  zum  Grunde  gelegt.

S.  7.
Die  Verwaltung  der  Magazine,  deren  Bestände  mit  der  Einlieferung  in  das  Eigenthum
  des  Staats  übergehen,  ist  Sache  der  Staatsbehörden;  die  der  Etappenmagazine