Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 25. 251 
Nr. 4071b 4. 6 
Oberpolizeiliche Vorschriften 
für die Auffkellung und Prüfung von Tragfähigkeitsnachweisen bei Bauwerken. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Artikel 101 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern 
vom 26. Dezember 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1900 (GWVBl. S. 484) 
crläßt das K. Staatsministerium des Innern die nachstehenden oberpolizeilichen Vorschriften: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Bei der Aufstellung und Prüfung von Tragfähigkeitsnachweisen für Bauwerke jeder 
Art sind die in den gegenwärtigen Vorschriften bestimmten Belastungsgrundlagen, zulässigen 
Beanspruchungen und allgemeinen Leitsätze zu beachten. 
§ 2. 
Tragsähigkeitsnachweise, die nach den bestehenden oder gegenwärtigen Vorschriften einer 
baupolizeilichen Prüfung untersteltt werden müssen, sind durch Zeichnungen, statische Berech- 
nungen und Beschreibungen in übersichtlicher und prüfbarer Form zu erbringen und vom 
Bauherrn sowie vom Verfasser zu unterschreiben. Besteht ein Tragfähigkeitsnachweis aus 
mehreren getrennten Vorlagen, dann ist jede dieser Vorlagen zu unterzeichnen. 
§ 3. 
Im Zweifelsfalle entscheidet über die Notwendigkeit der Beibringung und den Umfang 
des Tragfähigkeitsnachweises die Baupolizeibehörde. Auf Verlangen ist ein Tragfähigkeits- 
nachweis auch für Bauwerke zu erbringen, die vorübergehenden Zwecken dienen sollen. 
II. Belastungegrundlagen. 
8 4. 
Eigengewichte von Baustoffen und Bankörpern. 
a) Kies, Erden, Füllstoffe. 
kg ebm 
Erde, Sand, Lehm, Kies trocken 11700 
7 ½ *. ½ 7 naß · · - s - O · o « 2000
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.