Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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gestempelte  Taxe  auszuhängen,  die  er  jederzeit  ändern  kann,
nach  der  er  sich  aber  bis  zur  Abänderung  zu  richten  hat,  so  im
Gastwirtsgewerbe.

Die  Zünfte  und  Innungen  waren  durch  das  französische  Recht
aufgehoben,  in  Preußen  als  freie  Vereinigungen  der  Gewerb—
treibenden  zulässig  geblieben,  doch  unter  Entziehung  aller  öffent—
lichrechtlichen  Befugnisse,  und  es  konnten  sich  auch  neue  freie
Innungen  dieser  Art  bilden.  Auf  demselben  Standpunkte  stand
die  ursprüngliche  Fassung  der  Gewerbeordnung  von  1869,  die  in
dem  Abschnitte  über  alte  Innungen  diesen  den  öffentlichen  Charakter
entzog  und  in  dem  über  neue  für  sie  ein  privatrechtliches  Genossenschaftsrecht
  schuf.  Die  Innungen  verfielen  dabei  immer  mehr.
Im  Interesse  des  Schutzes  des  handwerksmäßigen  Kleinbetriebes
gegen  den  fabrikmäßigen  Großbetrieb  entschloß  man  sich  daher  bei
dem  Umschwunge  der  Wirtschaftspolitik  zu  einer  Wiederbelebung
des  Innungswesens.  Das  erste  Ergebnis  war  das  Innungsgesetz
von  1881,  das  an  der  privatrechtlichen  Grundlage  festhielt,  doch
zuließ,  Innungen,  die  sich  bewährt  hatten,  mit  öffentlichen  Befugnissen
  auszustatten.  Den  vorläufigen  Abschluß  dieser  Entwicklung
brachte  dann  das  Handwerkergesetz  von  1897.

Ausgangspunkt  ist  auch  jetzt  noch  die  freie  privatrechtliche
Innung,  die  sich  auf  Grund  freiwilligen  Beitritts  zur  Pflege  gemeinsamer
  gewerblichen  Interessen  bildet.  Sie  ist  eine  juristische
Person,  und  die  Gewerbeordnung  gibt  für  sie  die  organisatorischen
Bestimmungen.  An  Stelle  der  freien  Innungen  sind  jedoch  auf
Antrag  Zwangsinnungen  zu  errichten  für  sämtliche  Handwerker
gleicher  oder  verwandter  Gewerbe  eines  Bezirkes,  wenn  die  Mehrheit
  dieser  Handwerker  zustimmt,  der  Umfang  des  Bezirkes  ihre
Teilnahme  ermöglicht,  und  ihre  Zahl,  mindestens  20,  zur  Bildung
einer  leistungsfähigen  Innung  ausreicht.  Mehrere  Innungen,  die
derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehen,  können  einen  gemeinsamen
Innungsausschuß  bestellen,  verwandte  Innungen  eines  größeren
Bezirkes  sich  zu  einem  Innungsverbande  zusammenschließen.  Beiden
kann  juristische  Persönlichkeit  beigelegt  werden.  Die  Aussicht  über
die  Innungen  führt  die  Gemeindebehörde.

Für  größere  Bezirke  sind  von  den  Landeszentralbehörden