Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die Beamten und andere Personen, denen Titel und Rang aus einer Rangklasse 
verliehen ist, und die Beamten im Ruhestande haben den gleichen Rang mit den Inhabern 
der Amtsstellen ihrer Rangklasse. In jeder Klasse, oder, wo Abteilungen bestehen, in jeder 
Abteilung kommt den Inhabern der Amtsstellen und den mit Titel und Rang Beliehenen 
der Vortritt vor den Beamten im Ruhestande zu. Innerhalb der beiden Gruppen (der 
Inhaber der Amtsstellen und der mit Titel und Rang Beliehenen einerseits und der Beamten 
im Ruhestand anderseits) ist für den Vortritt das Dienstalter und bei gleichem Dienstalter 
das Lebensalter entscheidend. 
Süärvär, den 10. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck. 
  
Nr. 3551 b 11. 
Königliche Entschließung über die Verlängerung des Landtags. 
DLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Unseren Eruß zuvor, Liebe und Getreuel 
Wir finden Uns bewogen, die durch Unsere Entschließung vom 14. April 1918 bis 
einschließlich 28. Juni 1918 verlängerte Dauer der Sitzungen des gegenwärtig versammelten 
Landtags bis einschließlich 31. Juli 1918 weiter zu verlängern.
	        
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