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die Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff vom 25. April
1916 (RGBl. S. 340) kann die Reichszuckerstelle den Bezug von Süßstoff
Gewerbetreibenden zum Zwecke der Herstellung von Limonaden
(natürlichen und künstlichen sowie limonadenartigen Getränken aller
Art mit und ohne Kohlensäuve) gegen die von ihr auszustellenden
Bezugscheine gestatten; sie erläßt die näheren Bestimmungen, sie
kann Bedingungen für die Lieferung und die Verwendung festsetzen
und insbesondere bestimmen, daß die mit Süßstoff hergestellten Waren
mit einer kennzeichnenden Erklärung versehen sein müssen.
Die Befugnis der Reichszuckerstelle, den Bezug von Süßstoff zu
gestatten, ist weiter ausgedehnt worden:
1. Durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff
vom 26. Mai 1916 (RGBl. S. 421) an Gewerbetreibende zum
Zwecke der Süßung von natürlichen und künstlichen Fruchtsäften aller
Art — ausgenommen zur Herstellung von solchen Fruchtsirupen, die
dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien Verwendung
zu finden —, also insbesondere zum Zwecke der Süßung von Grundstoffen
für die Herstellung von Limonaden der oben bezeichneten
Art, sowie von sonstigen gesußten natürlichen und künstlichen Fruchtsäften
und fruchtsaftartigen Getränken aller Art.
2. Durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff
vom 7. Juni 1916 (RGl. S. 459) auf Dunstobst, Kompott (das
sind eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke), Schaumweine
und schaumweinähnliche Getränke, Wermutwein, Liköre, Bowle
(Maitrank), Punschextrakte aller Art sowie Grundstoffe für solche
und ähnliche Getränke, Obst= und Beerenwein, Essig, Mostrich und
Senf, Fischmarinaden.
3. Durch die Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff
vom 20. Juni 1916 (REl. S. 533) zur Überweisung in Fällen
dringenden Bedarfs zu anderen als den oben bezeichneten Zwecken an
Kommunalverbände, die ihrerseits den Bezug und den Verbrauch
von Süßstoff nach Anweisung der Reichszuckerstelle regeln.
Nach der Bekanntmachung der Reichszuckerstelle vom 19. September
1916 (D. R.A. Z. Nr. 222 vom 20. September 1916) dürfen die
oben bezeichneten Waren sowie obergäriges Bier, wenn sie mit Süßstoff
(Saccharin) gesüßt sind, ohne nähere Kennzeichnung der Art
der Süßung feilgehalten und verkauft werden.
Als Grundlage für die Beurteilung der aus Obst und
Beerenfrüchten hergestellten Erzeugnisse dienen,
soweit nicht besondere Gesetze in Frage kommen, vornehmlich die entsprechend
der allgemeinen Verkehrsauffassung formulierten Festsetzungen
des Vereins Deutscher Nahrungsmittelchemiker, die zum größten