Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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die  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Süßstoff  vom  25.  April
1916  (RGBl.  S.  340)  kann  die  Reichszuckerstelle  den  Bezug  von  Süßstoff
  Gewerbetreibenden  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Limonaden
(natürlichen  und  künstlichen  sowie  limonadenartigen  Getränken  aller
Art  mit  und  ohne  Kohlensäuve)  gegen  die  von  ihr  auszustellenden
Bezugscheine  gestatten;  sie  erläßt  die  näheren  Bestimmungen,  sie
kann  Bedingungen  für  die  Lieferung  und  die  Verwendung  festsetzen
und  insbesondere  bestimmen,  daß  die  mit  Süßstoff  hergestellten  Waren
mit  einer  kennzeichnenden  Erklärung  versehen  sein  müssen.

Die  Befugnis  der  Reichszuckerstelle,  den  Bezug  von  Süßstoff  zu
gestatten,  ist  weiter  ausgedehnt  worden:

1.  Durch  die  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Süßstoff
vom  26.  Mai  1916  (RGBl.  S.  421)  an  Gewerbetreibende  zum
Zwecke  der  Süßung  von  natürlichen  und  künstlichen  Fruchtsäften  aller
Art  —  ausgenommen  zur  Herstellung  von  solchen  Fruchtsirupen,  die
dazu  bestimmt  sind,  bei  der  Herstellung  von  Arzneien  Verwendung
zu  finden  —,  also  insbesondere  zum  Zwecke  der  Süßung  von  Grundstoffen
  für  die  Herstellung  von  Limonaden  der  oben  bezeichneten
Art,  sowie  von  sonstigen  gesußten  natürlichen  und  künstlichen  Fruchtsäften
  und  fruchtsaftartigen  Getränken  aller  Art.

2.  Durch  die  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Süßstoff
vom  7.  Juni  1916  (RGl.  S.  459)  auf  Dunstobst,  Kompott  (das
sind  eingemachte  ganze  Früchte  oder  größere  Fruchtstücke),  Schaumweine
  und  schaumweinähnliche  Getränke,  Wermutwein,  Liköre,  Bowle
(Maitrank),  Punschextrakte  aller  Art  sowie  Grundstoffe  für  solche
und  ähnliche  Getränke,  Obst=  und  Beerenwein,  Essig,  Mostrich  und
Senf,  Fischmarinaden.

3.  Durch  die  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Süßstoff
vom  20.  Juni  1916  (REl.  S.  533)  zur  Überweisung  in  Fällen
dringenden  Bedarfs  zu  anderen  als  den  oben  bezeichneten  Zwecken  an
Kommunalverbände,  die  ihrerseits  den  Bezug  und  den  Verbrauch
von  Süßstoff  nach  Anweisung  der  Reichszuckerstelle  regeln.

Nach  der  Bekanntmachung  der  Reichszuckerstelle  vom  19.  September
  1916  (D.  R.A.  Z.  Nr.  222  vom  20.  September  1916)  dürfen  die
oben  bezeichneten  Waren  sowie  obergäriges  Bier,  wenn  sie  mit  Süßstoff
  (Saccharin)  gesüßt  sind,  ohne  nähere  Kennzeichnung  der  Art
der  Süßung  feilgehalten  und  verkauft  werden.

Als  Grundlage  für  die  Beurteilung  der  aus  Obst  und
Beerenfrüchten  hergestellten  Erzeugnisse  dienen,
soweit  nicht  besondere  Gesetze  in  Frage  kommen,  vornehmlich  die  entsprechend
  der  allgemeinen  Verkehrsauffassung  formulierten  Festsetzungen
  des  Vereins  Deutscher  Nahrungsmittelchemiker,  die  zum  größten