Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 2. 
Das Einführungsgesetz zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom 14. August 1910 
wird wie folgt geändert: 
1. Art. 2 Abs. I erhält folgende Fassung: 
„ Die Staatsregierung kann in Bezug auf Steuerpflichtige und Steuerquellen, 
die der Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegen oder den Gegenstand von Verträgen 
über Beseitigung von Doppelbesteuerungen bilden, Vereinbarungen und Verfügungen 
über eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Veraulagung treffen.“ 
2. Im Art. 8 wird an die Stelle der Zahl „1918“ die Zahl „1928“ gesetzt. 
Art. 3. 
Die Bestimmungen des Art. 1 über die Durchführung der Veranlagung und des 
Art. 2 treten sofort in Wirksamkeit; im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Art. 4. 
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, die Texte des Einkommensteuer-, Haus-, 
Gewerb-, Kapitalrentensteuer= und Umlagengesetzes vom 14. August 1910 mit den Anderungen, 
wie sie sich aus den früher ergangenen und gleichzeitig ergehenden Abänderungsgesetzen ergeben, 
und mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
bekanntzumachen. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
u. Bandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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