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Ausfüfirungsbestimmungen zum Umsahsteuergesehe.
I. Ergänzungen und Erläuterungen zu den Vorschriften
über die Umsatzsteuerpflicht.
1. Allgemeine Umsatzsteuer.
§ 1.
(1) Von der Besteuerung sind nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes ausgenommen:
Einfuhr, 1. Umsätze aus dem Ausland (Einfuhr); Ausland im Sinne dieser Vorschrift ist
u staatsrechtlich, nicht zollrechtlich zu verstehen; es umfaßt also nicht die dem Zollausland
gleichstehenden Gebietsteile des Deutschen Reichs (Zollausschlüsse, Freibezirke);
2. (1) Umsätze von eingeführten Gegenständen im Inland, wenn
a) es sich um den ersten Umsatz nach der Einfuhr (val. Nr. 1) handelt,
b) dieser Umsatz nicht im Kleinhandel stattfindet und
I) die Herkunft aus dem Ausland sichergestellt ist.
(2) Die Umsätze sind nicht steuerfrei, wenn der Gegenstand vor dem Umsatz im Inland
eine Be= oder Verarbeitung erfahren hat, die über die Zwecke der Sortierung, Reinigung
und Erhaltung hinausgeht. Als Inland im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die dem
Zollausland gleichstehenden Gebiete des Inlandes (Zollausschlüsse, Freibezirke).
(3) Die Umsätze erfolgen außerhalb des Kleinhandels, wenn die Gegenstände zur
gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger
Be= oder Verarbeitung für eigene oder fremde Rechnung erworben werden; dabei kommt es
auf die einzelne Lieferung an und es genügt nicht schon, daß das Unternehmen, welches den
Umsatz ausführt, überwiegend im Großhandel veräußert.
(4) Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nach der vorstehenden Bestimmung in
Anspruch nimmt, hat für die Entgelte, die er für Leferungen von eingeführten Gegenständen
vereinnahmt, getrennt von seinen sonstigen Leistungen laufend Buch zu führen. Das Buch
muß den Gegenstand nach seiner handelsüblichen Bezeichnung, Namen (Firma) und Wohnort
(Sitz) des ausländischen Lieferers, den Tag der Einfuhr, die Eingangszollstelle, den Tag
der weiteren Lieferung im Inland, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des Abnehmers,
das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Zahlung enthalten; in der Bemerkungsspalte
ist kenntlich zu machen, daß die Veräußerung nicht im Kleinhandel erfolgt ist, wenn dies
nicht schon aus der Angabe über den Abnehmer klar ersichtlich ist;