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8 2.
(Zu 8 28 Abs. 1 des Gesetzes.)
Erstattung (1) Unternehmer, die Gegenstände im Inland erwerben und dieselben Gegenstände ohne
1n hr vorherige Be= oder Verarbeitung ins Ausland liefern, erhalten auf ihren Antrag einen Be-
trag in Höhe von fünf vom Tausend des von ihnen ihrem inländischen Lieferer entrichteten
Entgelts erstattet. Der Antrag ist an das für den ausführenden Unternehmer zuständige
Umsatzsteneramt zu richten.
(2) Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, daß
a) er die Gegenstände in das Ausland geliefert hat,
b) er dieselben Gegenstände im Inland erworben hat,
I) die Lieferung an ihn bei seinem Lieferer umsatzsteuerpflichtig, also nicht nach den
§§ 2, 3 oder 4 des Gesetzes steuerfrei war, und
4) welches Entgelt er für die Lieferung entrichtet hat.
(s) Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren oder
durch Auskünfte des Lieferers zu erbringen. Vermag der Antragsteller die erforderlichen
Auskünfte des Lieferers nicht zu veranlassen, so ist sein Erstattungsantrag abzuweisen.
(4) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71.
83.
Dteuerfreiheit (1) Die Befreiungsvorschrift des § 2 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt Edelmetalle und Edel-
„hollin metallegierungen, es sei denn, daß sie im Kleinhandel erworben werden, d. h. daß der Er-
werber kein Weiterveräußerer ist.
(2) Aus den Büchern des Lieferers muß hervorgehen, daß der Erwerber ein Weiter-
veräußerer ist.
(68) Edelmetalle sind Platin, Platinmetalle, Gold und Silber. Als deren Legierungen
im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Gegenstände, die weder Fertigfabrikate noch solche
Halbfabrikate sind, die ohne weitere wesentliche Veränderung ihrer Zusammensetzung oder
Form dem Fertigfabrikat oder einem anderen Halbfabrikat eingefügt werden. Steuerfrei
sind danach die Umsätze von Edelmetallerzen, Hüttenprodukten, Edelmetallen und Edelmetall-
legierungen in Zainen, Körnern, Barren, Blättchen und nicht fassonierten oder gemusterten
Blechen, Drähten und Röhren (Scharnieren), weiter von Abfallmetall (Rückstände, Gekrätz,
Schliffen, Kehrgold und ähnliches), Blattgold, Blattsilber sowie den zur Platinierung, Ver-
goldung und Versilberung erforderlichen Massen, endlich von Bruchmetall (zerbrochene, zer-
schnittene oder sonst unbrauchbar gemachte Edelmetallsachen). Nicht steuersrei sind dagegen
die Umsätze fertiger Schmucksachen und Edelmetallwaren sowie die zur Zusammensetzung und
bei der Anfertigung von solchen verwendeten fertigen Teile, wie Chätons, Galerien, Karabiner-
haken, Ketten, Brisuren und ähnliche Halbfabrikate.