504 Verfassung des Deutschen Reichs.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in
die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie
aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zugute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf,
und fließen die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem
im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte
sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich
vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem
Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler
Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Artikel 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer
Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das
Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen
für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, bezw.
Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung
der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs
mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit
seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen
Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages
vom 23. November 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten