Full text : Allgemeines Staatsrecht.

504                                           Verfassung  des  Deutschen  Reichs.



          Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses
werden  den  einzelnen  Staaten  während  der  auf  ihren  Eintritt  in
die  Reichs-Postverwaltung  folgenden  acht  Jahre  die  sich  für  sie
aus  den  im  Reiche  aufkommenden  Postüberschüssen  ergebenden
Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Reichszwecken  zugute  gerechnet.


          Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,
und  fließen  die  Postüberschüsse  in  ungeteilter  Aufrechnung  nach  dem
im  Artikel  49  enthaltenen  Grundsatz  der  Reichskasse  zu.

          Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte
  sich  herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich
  vorweg  die  Hälfte  dem  Kaiser  zur  Disposition  gestellt  zu  dem
Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die  Herstellung  normaler
Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten  zu  bestreiten.

                                                      Artikel  52.

          Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48  bis  51
finden  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.  An  ihrer
Stelle  gelten  für  beide  Bundesstaaten  folgende  Bestimmungen.

          Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte
  der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse
beider  Anstalten  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten  und  das
Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen
  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Bayerns,  bezw.
Württembergs,  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung
der  Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

          Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphenverkehrs
  mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eigenen
unmittelbaren  Verkehr  Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs  mit
seinen  dem  Reiche  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,  wegen  dessen
Regelung  es  bei  der  Bestimmung  im  Artikel  49  des  Postvertrages
vom  23.  November  1867  bewendet.

          An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post-  und
Telegraphenwesens  haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Teil.
                                      IX.  Marine  und  Schiffahrt.

                                                     Artikel  53.

          Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter  dem
Oberbefehl  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung
derselben  liegt  dem  Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten