Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  60.  569

6.  die  Aufforderung  zu  einer  Erklärung  darüber,  in  welcher  Weise  Sicherheit  geleistet
  werden  soll,  nebst  einer  sachdienlichen  Belehrung  über  die  zur  Sicherheit
geeigneten  Mittel,

7.  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Bescheid  einen  Monst  nach  Zustellung  außer
Kraft  tritt,  wenn  der  Steuerpflichtige  bis  dahin  den  dauernden  Aufenthalt  im
Inland  nicht  aufgegeben  hat,  und  daß,  wenn  der  dauernde  Aufenthalt  nach  Ablauf
dieser  Frist  aufgegeben  werden  soll,  ein  neuer  Bescheid  herbeigeführt  werden  muß,

8.  einen  Hinweis  darauf,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen
  Vermögens  von  der  Erklärung  abgewichen  worden  ist;  eine  Begründung
  der  Abweichung  ist  nicht  erforderlich.

(2)  Der  vorläufige  Bescheid  enthält  statt  der  Rechtsmittelbelehrung  einen  Hinweis  auf
die  spätere  endgültige  Festsetzung  und  auf  den  §  12  des  Gesetzes.  -

§5.
Der  im  Falle  des  §  11  Nr.  1  des  Gesetzes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  des
Musters  2  zu  gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  §  4  Nr.  1,  2,  3  und  5  aufgezählten  —2

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Punkten  einen  Hinweis  darauf  zu  enthalten,  daß  der  Bescheid  sofort  vollstreckbar  ist.  ###
86.
Der  im  Falle  des  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  #s
Musters  3  zu  gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  §  4  Nr.  1,  2,  3,  4,  5,  6  auf-  Win
gezählten  Punkten  die  Tatsachen  zu  enthalten,  die  die  Annahnie  rechtfertigen,  daß  der  Steuerpflichtige

  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgeben  und  sich  der  Leistung  der  Sicherheit
  entziehen  will,  sowie  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Bescheid  sofort  oollstreckbar  ist.

§  7.
Der  §  10  des  Gesetzes  findet  auf  den  im  Falle  von  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  erteilten
  Bescheid  keine  Anwendung.  Dieser  Bescheid  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  die
Voraussetzungen  für  seine  Erteilung  (§  11  Nr.  2  des  Gesetzes)  weggefallen  sind.

88.

(1)  Der  Bescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten
Vertreter  zuzustellen.

(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen
  im  landesrechtlichen  Steuerverfahren  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  kann  besondere  Vorschriften  erlassen.

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