Nr. 60. 569
6. die Aufforderung zu einer Erklärung darüber, in welcher Weise Sicherheit geleistet
werden soll, nebst einer sachdienlichen Belehrung über die zur Sicherheit
geeigneten Mittel,
7. einen Hinweis darauf, daß der Bescheid einen Monst nach Zustellung außer
Kraft tritt, wenn der Steuerpflichtige bis dahin den dauernden Aufenthalt im
Inland nicht aufgegeben hat, und daß, wenn der dauernde Aufenthalt nach Ablauf
dieser Frist aufgegeben werden soll, ein neuer Bescheid herbeigeführt werden muß,
8. einen Hinweis darauf, in welchen Punkten bei der Feststellung des sicherheitspflichtigen
Vermögens von der Erklärung abgewichen worden ist; eine Begründung
der Abweichung ist nicht erforderlich.
(2) Der vorläufige Bescheid enthält statt der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf
die spätere endgültige Festsetzung und auf den § 12 des Gesetzes. -
§5.
Der im Falle des § 11 Nr. 1 des Gesetzes zu erteilende und nach Anleitung des
Musters 2 zu gestaltende Bescheid hat außer den im § 4 Nr. 1, 2, 3 und 5 aufgezählten —2
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Punkten einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Bescheid sofort vollstreckbar ist. ###
86.
Der im Falle des § 11 Nr. 2 des Gesetzes zu erteilende und nach Anleitung #s
Musters 3 zu gestaltende Bescheid hat außer den im § 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 auf- Win
gezählten Punkten die Tatsachen zu enthalten, die die Annahnie rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige
seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben und sich der Leistung der Sicherheit
entziehen will, sowie einen Hinweis darauf, daß der Bescheid sofort oollstreckbar ist.
§ 7.
Der § 10 des Gesetzes findet auf den im Falle von § 11 Nr. 2 des Gesetzes erteilten
Bescheid keine Anwendung. Dieser Bescheid ist außer Kraft zu setzen, wenn die
Voraussetzungen für seine Erteilung (§ 11 Nr. 2 des Gesetzes) weggefallen sind.
88.
(1) Der Bescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten
Vertreter zuzustellen.
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen
im landesrechtlichen Steuerverfahren maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. Die
oberste Landesfinanzbehörde kann besondere Vorschriften erlassen.
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