Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

36  Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemelnem  u.  Bayer.  LR.

Ehefrau  geschlechtlich  verkehrt  haben,  diese  Beischlafsacte
jedenfalls  für  die  Geburt  des  Kindes  nicht  causal  gewesen
  sein  können.  Aus  der  Diction  der  L.  6,  insbesondere
  aus  dem  Gebrauch  des  Wortes  „vel“  ergibt  sich
aber  mit  Sicherheit,  daß  Ulpian  eine  erschöpfende  Darstellung
  der  verschiedenen  Möglichkeiten  des  Gegenbeweises
auch  in  dieser  Richtung  nicht  geben,  sondern  nur  den
wichtigsten  Fall,  den  der  Zeugungsunfähigkeit  des  Ehemanus,
  hervorheben  wollte,  ohne  damit  andere  Arten
des  Gegenbeweises  auszuschließen  (über  diese  verschiedenen
Arten  des  Gegenbeweises  gegen  die  Präsumtion  der
Causalität  des  ehelichen  Beischlafs  s.  u.!)

Hievon  besteht  nur  eine  Ausnahme.  Die  Widerlegung
  der  Präsumtion  könnte  u.  a.  auch  auf  dem  Weg
versucht  werden,  daß  aus  dem  Reifegrad  des  Kindes  auf
eine  andere  als  die  präsumirte  causa  geschlossen  wird.
Kommt  z.  B.  kurz  nach  dem  182.  Tag  nach  Eingehung
der  Ehe  ein  voll  ausgetragenes  oder  kurz  vor  dem
300.  Tage  nach  Auflösung  der  Ehe  ein  noch  sehr  wenig
entwickeltes  Kind  zur  Welt,  so  könnte  unter  dem  Hinweis
  auf  allgemein  bekannte  Erfahrungsthatsachen  und
unter  Bezugnahme  auf  Gutachten  von  Sachverständigen
der  Nachweis  unternommen  werden,  daß  das  Kind  mehr
als  182,  bezw.  weniger  als  300  Tage  im  Mutterleibe
zugebracht  haben  müsse,  die  Zeit  seiner  Erzeugung  also
in  einen  Zeitpunct  falle,  in  dem  die  Ehe  seiner  Mutter
noch  nicht  bezw.  nicht  mehr  bestanden  habe.  Dieser  Weg
ist  durch  die  citirte  L.  12  D.  I,  5  ausdrücklich
ausgeschlossen.  Darauf,  ob  Hippocrates  in  der
That  der  ihm  inhaltlich  dieser  Stelle  zugeschriebenen
Ansicht  war,  kommt  natürlich  nichts  an,  da  seine  Meinung
  nur  zur  Motivirung  angeführt  wird.  Als  Rechtsregel
  soll  nach  Paulus  gelten,  daß  ein  zu  Beginn  des
siebenten  Monats  zur  Welt  kommendes  Kind  als  „perfectus
partus“,  d.  h.  als  ein  im  Rechtssinn  reifes  Kind  zu
betrachten  ist.  Daß  ein  bald  nach  dem  182.  Tage  nach