36 Die Vaterschaftsvermuthung nach gemelnem u. Bayer. LR.
Ehefrau geschlechtlich verkehrt haben, diese Beischlafsacte
jedenfalls für die Geburt des Kindes nicht causal gewesen
sein können. Aus der Diction der L. 6, insbesondere
aus dem Gebrauch des Wortes „vel“ ergibt sich
aber mit Sicherheit, daß Ulpian eine erschöpfende Darstellung
der verschiedenen Möglichkeiten des Gegenbeweises
auch in dieser Richtung nicht geben, sondern nur den
wichtigsten Fall, den der Zeugungsunfähigkeit des Ehemanus,
hervorheben wollte, ohne damit andere Arten
des Gegenbeweises auszuschließen (über diese verschiedenen
Arten des Gegenbeweises gegen die Präsumtion der
Causalität des ehelichen Beischlafs s. u.!)
Hievon besteht nur eine Ausnahme. Die Widerlegung
der Präsumtion könnte u. a. auch auf dem Weg
versucht werden, daß aus dem Reifegrad des Kindes auf
eine andere als die präsumirte causa geschlossen wird.
Kommt z. B. kurz nach dem 182. Tag nach Eingehung
der Ehe ein voll ausgetragenes oder kurz vor dem
300. Tage nach Auflösung der Ehe ein noch sehr wenig
entwickeltes Kind zur Welt, so könnte unter dem Hinweis
auf allgemein bekannte Erfahrungsthatsachen und
unter Bezugnahme auf Gutachten von Sachverständigen
der Nachweis unternommen werden, daß das Kind mehr
als 182, bezw. weniger als 300 Tage im Mutterleibe
zugebracht haben müsse, die Zeit seiner Erzeugung also
in einen Zeitpunct falle, in dem die Ehe seiner Mutter
noch nicht bezw. nicht mehr bestanden habe. Dieser Weg
ist durch die citirte L. 12 D. I, 5 ausdrücklich
ausgeschlossen. Darauf, ob Hippocrates in der
That der ihm inhaltlich dieser Stelle zugeschriebenen
Ansicht war, kommt natürlich nichts an, da seine Meinung
nur zur Motivirung angeführt wird. Als Rechtsregel
soll nach Paulus gelten, daß ein zu Beginn des
siebenten Monats zur Welt kommendes Kind als „perfectus
partus“, d. h. als ein im Rechtssinn reifes Kind zu
betrachten ist. Daß ein bald nach dem 182. Tage nach