Full text : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Wirtschaftspflege;  Arbeiterfürsorge.  §  315.  539
freier  Übereinkunft;  5)  eine  Verpflichtung  zur  Sonntagsarbeit  findet
nicht  statt,  außerdem  ist  diese  bei  fast  allen  Gewerben,  insbesondere
im  Betrieb  von  Bergwerken,  Fabriken,  Werkstatten,  Bauhofen,  Ziegeleien
und  bei  Bauten  aller  Art  —  abgesehen  von  unaufschiebbaren  Arbeiten  und
den  für  gewisse  Gewerbe  durch  den  Bundesrat,  für  andere  durch  die  Verwaltungsbehörden
  zu  bestimmenden  Ausnahmen  —  untersagt.  Den  Arbeitern
  muß  eine  bestimmt  bemessene  Ruhezeit  gewährt  werden.  Auf  das
Verkehrs-,  das  Gast=  und  Schankwirtschaftsgewerbe,  auf  Musikaufführungen,
  Schaustellungen  und  Lustbarkeiten  finden  diese  Vorschriften
keine  Anwendung.ö)  Gewerbetreibende,  welche  die  bürgerlichen  Chreurechte
  nicht  besitzen,  dürfen  sich  mit  der  Anleitung  von  Arbeitern  unter
18  Jahren  nicht  befassen.!)  —  Zur  Sicherstellung  des  Arbeitsverhältnisses
ist  minderjährigen  Arbeitern  die  Führung  eines  von  der  Polizeibehörde

Abs.  3  d.  W.,  für  Seeleute  §  379  Anm.
39.  —  8§  153  betrifft  auch  den  Beitritt
zu  Vereinigungen,  nicht  nur  die  Teilnahme
  an  Verbindungen  U.  RGer.  25.
April  02  (JMMB.  99)  u.  Vf.  31.  Okt.
02  (MB.  190).  Bewußte  Aufforderung
zum  Vertragsbruche  ist  als  Aufforderung
zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze  nach
StG#.  §  110  strafbar  U.  RGer.  3.  Dez.
89  (JM.  297).  —  Die  Arbeitseinstellungen
  zur  Erreichung  von  Lohnverbesserungen
  oder  zu  anderen  Zwpecken
(Ausstände,  Streiks)  —  denen  auf
Seite  der  Arbeitgeber  die  Aussperrungen
gegenüberstehen  —  schaden  durch  Vergeudung
  von  Arbeitskräften  u.  Kapital,
durch  berminderung  der  Erzeugungs-(Mitbewerbungs-kraft,
  durch  Verbreitung
von  Notständen  unter  den  Arbeitern  u.
durch  Verschärfung  der  Klassengegensätze,
sind  aber  gleichwohl  nicht  zu  hindern.
1912  wurden  2510  Streiks  beendet;
von  diesen  hatten  415  vollen,  1001
teilweisen  und  1094  keinen  Erfolg.
Das  Streikvpostenstehen  ist  als  grober
Unfug  (StG.  8  360  11)  strafbar  Bek.  18.
Jan.  98  (M.  25).  Sein  Verbot  ist
jedoch  unzulässig  (RGer.  Straff.  XXXIV
121).  —  Bonykott,  Sperre  u.  Aussperrung
v.  Maschke  (Jena  11).

5)  GewO.  (Anm.  2)  §  105.  Soweit
die  GewpO.  nicht  Sondervorschriften  enthält,
  oder  auf  das  Arbeitsverhältnis  keine
Anwendung  findet  (Anm.  3),  sind  die
Bestimmungen  über  den  Dienstvertrag
(BGB.  8§  611—30  u.  CG.  Art.  171)  maßgebend.
  Bearbeitung  §2  Anm.  8  d.  W.
Vertragsbruch  macht  schadenersatzpflichtig.
Da  aber  der  Schadenersatzansuoruch
oder  eine  etwaige  Vertragsstrafe  in  der

 

Regel  nur  vom  Arbeiter,  nicht  aber  bei
der  Mittellosigkeit  des  letzteren  vom  Arbeitgeber
  mit  Erfolg  geltend  gemacht
werden  kann,  ist  zur  Behebung  dieser
Ungleichheit  die  Bestrafung  des  Vertragsbruchs
  als  notwendig  begeichnet.  Gesetzlich
  besteht  diese  nur  für  Dienstboten  u.
ländliche  Arbeiter  (§  261  Abs.  d.  W.).

6)  GewO.  S  10°5—105  ,  verb.  41b,
55a  u.  136  Abs.  3,  Strase  §1.16  n  neugefaßt
  G.  27.  Dez.  11  R(V.  12  S.  13
Art.  3IV)  u.  1497,  Anw.  (§  36.)  Anm.
1  d.  W.)  Nr.  141—.180  nebst  Vf.  22.
April  11  (OM.  132).  —  Bei  der  geit!
berechnung  kann  von  der  Einheitszeit  (§ü1
Anm.  7)  abgewichen  werden  G.  31.  Juli
95  (NG.  426)  u.  Bek.  26.  Nov.  9,  (MV.
258).  —  Ausnahmen  für  bestimmte  Ge
werbe  (§  105  )  Bek.  5.  Feb.  95  (RGM.  105
nebst  Erläuterungen  MB.  58)  u.  Anw.
Nr.  155—172;  Ergänzungen  A  2  u.
V.  25.  Okt.  95  (R#B.  1.15)  u.  26.  April
99  (RGB.  271)  Nr.  1  u.  2,  (17  23  das.
Nr.  4,  (B  1)  Bek.  23.  Mai  06  (RGB.  475,
(E  10)  V.  14.  Juli  96  (Rs.  19'#,
(G  6a)  V.  27.  Nov.  96  (RGV.  71  U.
762),  (6C  7)  V.  16.  Okt.  97  (RlB.  773,
u.  15.  Juli  99  (RsB.  373),  (&  81#  V.
26.  April  99  (RB.  271)  Nr.  5,  (II60
V.  3.  Nov.  98  (REs  B.  1185),  (II  8.
V.  20.  April  966  (RlB.  101):  Aus
nahmen  zur  Befriedigung  täglicher  Bedürfnisse
  u.  für  Wind=  u.  Wassertriebwerke
  (§  105e)  Bek.  3.  April  01  (NR  B.
117)  nebst  Anw.  Nr.  173—  178.—  Sonn
tagsruhe  im  Handel  §373  Anm.  —  Vetrieb
  v.  Bäckereien  u.  Konditoreien  Anm.  II.

7)  GewO.  8  106  u.  (Strafe)  1507.
Lehrlinge  §  309  Abf.  2.