Wirtschaftspflege; Arbeiterfürsorge. § 315. 539
freier Übereinkunft; 5) eine Verpflichtung zur Sonntagsarbeit findet
nicht statt, außerdem ist diese bei fast allen Gewerben, insbesondere
im Betrieb von Bergwerken, Fabriken, Werkstatten, Bauhofen, Ziegeleien
und bei Bauten aller Art — abgesehen von unaufschiebbaren Arbeiten und
den für gewisse Gewerbe durch den Bundesrat, für andere durch die Verwaltungsbehörden
zu bestimmenden Ausnahmen — untersagt. Den Arbeitern
muß eine bestimmt bemessene Ruhezeit gewährt werden. Auf das
Verkehrs-, das Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe, auf Musikaufführungen,
Schaustellungen und Lustbarkeiten finden diese Vorschriften
keine Anwendung.ö) Gewerbetreibende, welche die bürgerlichen Chreurechte
nicht besitzen, dürfen sich mit der Anleitung von Arbeitern unter
18 Jahren nicht befassen.!) — Zur Sicherstellung des Arbeitsverhältnisses
ist minderjährigen Arbeitern die Führung eines von der Polizeibehörde
Abs. 3 d. W., für Seeleute § 379 Anm.
39. — 8§ 153 betrifft auch den Beitritt
zu Vereinigungen, nicht nur die Teilnahme
an Verbindungen U. RGer. 25.
April 02 (JMMB. 99) u. Vf. 31. Okt.
02 (MB. 190). Bewußte Aufforderung
zum Vertragsbruche ist als Aufforderung
zum Ungehorsam gegen Gesetze nach
StG#. § 110 strafbar U. RGer. 3. Dez.
89 (JM. 297). — Die Arbeitseinstellungen
zur Erreichung von Lohnverbesserungen
oder zu anderen Zwpecken
(Ausstände, Streiks) — denen auf
Seite der Arbeitgeber die Aussperrungen
gegenüberstehen — schaden durch Vergeudung
von Arbeitskräften u. Kapital,
durch berminderung der Erzeugungs-(Mitbewerbungs-kraft,
durch Verbreitung
von Notständen unter den Arbeitern u.
durch Verschärfung der Klassengegensätze,
sind aber gleichwohl nicht zu hindern.
1912 wurden 2510 Streiks beendet;
von diesen hatten 415 vollen, 1001
teilweisen und 1094 keinen Erfolg.
Das Streikvpostenstehen ist als grober
Unfug (StG. 8 360 11) strafbar Bek. 18.
Jan. 98 (M. 25). Sein Verbot ist
jedoch unzulässig (RGer. Straff. XXXIV
121). — Bonykott, Sperre u. Aussperrung
v. Maschke (Jena 11).
5) GewO. (Anm. 2) § 105. Soweit
die GewpO. nicht Sondervorschriften enthält,
oder auf das Arbeitsverhältnis keine
Anwendung findet (Anm. 3), sind die
Bestimmungen über den Dienstvertrag
(BGB. 8§ 611—30 u. CG. Art. 171) maßgebend.
Bearbeitung §2 Anm. 8 d. W.
Vertragsbruch macht schadenersatzpflichtig.
Da aber der Schadenersatzansuoruch
oder eine etwaige Vertragsstrafe in der
Regel nur vom Arbeiter, nicht aber bei
der Mittellosigkeit des letzteren vom Arbeitgeber
mit Erfolg geltend gemacht
werden kann, ist zur Behebung dieser
Ungleichheit die Bestrafung des Vertragsbruchs
als notwendig begeichnet. Gesetzlich
besteht diese nur für Dienstboten u.
ländliche Arbeiter (§ 261 Abs. d. W.).
6) GewO. S 10°5—105 , verb. 41b,
55a u. 136 Abs. 3, Strase §1.16 n neugefaßt
G. 27. Dez. 11 R(V. 12 S. 13
Art. 3IV) u. 1497, Anw. (§ 36.) Anm.
1 d. W.) Nr. 141—.180 nebst Vf. 22.
April 11 (OM. 132). — Bei der geit!
berechnung kann von der Einheitszeit (§ü1
Anm. 7) abgewichen werden G. 31. Juli
95 (NG. 426) u. Bek. 26. Nov. 9, (MV.
258). — Ausnahmen für bestimmte Ge
werbe (§ 105 ) Bek. 5. Feb. 95 (RGM. 105
nebst Erläuterungen MB. 58) u. Anw.
Nr. 155—172; Ergänzungen A 2 u.
V. 25. Okt. 95 (R#B. 1.15) u. 26. April
99 (RGB. 271) Nr. 1 u. 2, (17 23 das.
Nr. 4, (B 1) Bek. 23. Mai 06 (RGB. 475,
(E 10) V. 14. Juli 96 (Rs. 19'#,
(G 6a) V. 27. Nov. 96 (RGV. 71 U.
762), (6C 7) V. 16. Okt. 97 (RlB. 773,
u. 15. Juli 99 (RsB. 373), (& 81# V.
26. April 99 (RB. 271) Nr. 5, (II60
V. 3. Nov. 98 (REs B. 1185), (II 8.
V. 20. April 966 (RlB. 101): Aus
nahmen zur Befriedigung täglicher Bedürfnisse
u. für Wind= u. Wassertriebwerke
(§ 105e) Bek. 3. April 01 (NR B.
117) nebst Anw. Nr. 173— 178.— Sonn
tagsruhe im Handel §373 Anm. — Vetrieb
v. Bäckereien u. Konditoreien Anm. II.
7) GewO. 8 106 u. (Strafe) 1507.
Lehrlinge § 309 Abf. 2.