— 141 —
theilen, Betriebsmaterialien u. s. w., sowie bei sonstigen Beschaffungen beweglicher
Gegenstände die in einem Abrucke beifolgenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Leistungen und Lieferungen“ zu Grunde gelegt. Ich ersuche
Ew. 2c. ergebenst, diese Bedingungen gefälligst auf dem bezeichneten Gebiete fortan
auch im Bereiche der allgemeinen Bauverwaltung in Anwendung zu bringen.
Hinsichtlich des in § 16 der Anlage vorgesehenen schiedsrichterlichen Verfahrens
bleiben die Bestimmungen, welche in dem Runderlasse vom 22. Juni 1891 (Anl.c)
bei Abänderung des § 19 der Eingangs gedachten Bedingungen getroffen worden sind,
zu beachten.
Berlin, den 13. Dezember 1894.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Im Auftrage:
Schultz.
An die Herren Ober-Präsidenten in Danzig, Breslau, Magdeburg und Coblenz als
Chefs der dortigen Strombauverwaltungen, die sämmtlichen Herren
Regierungs-Präsidenten und die Königliche Ministerial-Baukommission
hierselbst.
C.
Auf Grund des Ergebnisses, zu welchem die durch Erlaß vom 5. Januar d. Js.
gehaltene Umfrage über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abänderung
der Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren bei der Ausführung von
Hochbauten, sowie von Wasser= und Wegebauten der Allgemeinen Bauverwaltung
geführt hat, will ich § 19 der durch die Erlasse vom 17. Juli bezw. 7. November
1885 festgesetzten allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung solcher Bauten
in der aus der Anlage d ersichtlichen Weise abändern.
Außerdem bestimme ich, daß in § 6 Abs. 1 dieser Bedingungen vor dem Worte
„Anzeige“ das Wort „sofort“ einzuschalten ist.
Zur Erläuterung der neuen Bestimmungen des § 19 und zur Beachtung bei Anwendung
derselben bemerke ich Folgendes:
Im Absatz 2 ist abweichend von der seitherigen Bestimmung die Zulässigkeit der
Anrufung schiedsrichterlicher Entscheidung an eine bestimmte Frist geknüpft, um die
endgültige Erledigung von Streitfragen zu beschleunigen und zu vermeiden, daß nachträglich
schwierige Verhandlungen und Beweiserhebungen nothwendig werden. Ew. 2c.
ersuche ich mit Rücksicht hierauf ergebenst, bei der Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen den die Ausführung von Bauten überwachenden bezw. abnehmenden
Beamten und den Unternehmern letztere auf die Frist und den mit dem Ablauf derselben
verbundenen Rechtsnachtheil ausdrücklich hinzuweisen.
Nach Absatz 5 ff. behält es bei den bisherigen Bestimmungen über die Bildung
des Schiedsgerichts grundsätzlich vas Bewenden. Indessen wird es den vertragschliehenden
Behörden durch den im Absatz 5 gemachten Zusatz gestattet, im einzelnen Falle
nach ihrem Ermessen abweichende Bestimmungen in die besonderen Vertragsbedingungen
aufzunehmen. Falls es hiernach als vortheilhaft erkannt werden sollte, von vornherein
einen dritten Schiedsrichter als Obmann zuzuziehen, was insbesondere bei weitläufigen
und verwickelten Vertragsverhältnissen der Fall sein kann, so würde der betreffenden
Bestimmung der besonderen Vertragsbedingungen folgende Fassung zu geben sein.