Metadata : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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theilen,  Betriebsmaterialien  u.  s.  w.,  sowie  bei  sonstigen  Beschaffungen  beweglicher

Gegenstände  die  in  einem  Abrucke  beifolgenden  „Allgemeinen  Vertragsbedingungen  für

die  Ausführung  von  Leistungen  und  Lieferungen“  zu  Grunde  gelegt.  Ich  ersuche

Ew.  2c.  ergebenst,  diese  Bedingungen  gefälligst  auf  dem  bezeichneten  Gebiete  fortan

auch  im  Bereiche  der  allgemeinen  Bauverwaltung  in  Anwendung  zu  bringen.

Hinsichtlich  des  in  §  16  der  Anlage  vorgesehenen  schiedsrichterlichen  Verfahrens
bleiben  die  Bestimmungen,  welche  in  dem  Runderlasse  vom  22.  Juni  1891  (Anl.c)
bei  Abänderung  des  §  19  der  Eingangs  gedachten  Bedingungen  getroffen  worden  sind,
zu  beachten.

Berlin,  den  13.  Dezember  1894.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Schultz.

An  die  Herren  Ober-Präsidenten  in  Danzig,  Breslau,  Magdeburg  und  Coblenz  als
Chefs  der  dortigen  Strombauverwaltungen,  die  sämmtlichen  Herren
Regierungs-Präsidenten  und  die  Königliche  Ministerial-Baukommission
hierselbst.

C.

Auf  Grund  des  Ergebnisses,  zu  welchem  die  durch  Erlaß  vom  5.  Januar  d.  Js.
gehaltene  Umfrage  über  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  einer  Abänderung
der  Bestimmungen  über  das  schiedsrichterliche  Verfahren  bei  der  Ausführung  von
Hochbauten,  sowie  von  Wasser=  und  Wegebauten  der  Allgemeinen  Bauverwaltung
geführt  hat,  will  ich  §  19  der  durch  die  Erlasse  vom  17.  Juli  bezw.  7.  November
1885  festgesetzten  allgemeinen  Vertragsbedingungen  für  die  Ausführung  solcher  Bauten
in  der  aus  der  Anlage  d  ersichtlichen  Weise  abändern.

Außerdem  bestimme  ich,  daß  in  §  6  Abs.  1  dieser  Bedingungen  vor  dem  Worte
„Anzeige“  das  Wort  „sofort“  einzuschalten  ist.

Zur  Erläuterung  der  neuen  Bestimmungen  des  §  19  und  zur  Beachtung  bei  Anwendung
  derselben  bemerke  ich  Folgendes:

Im  Absatz  2  ist  abweichend  von  der  seitherigen  Bestimmung  die  Zulässigkeit  der
Anrufung  schiedsrichterlicher  Entscheidung  an  eine  bestimmte  Frist  geknüpft,  um  die
endgültige  Erledigung  von  Streitfragen  zu  beschleunigen  und  zu  vermeiden,  daß  nachträglich
  schwierige  Verhandlungen  und  Beweiserhebungen  nothwendig  werden.  Ew.  2c.
ersuche  ich  mit  Rücksicht  hierauf  ergebenst,  bei  der  Entscheidung  von  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  den  die  Ausführung  von  Bauten  überwachenden  bezw.  abnehmenden
Beamten  und  den  Unternehmern  letztere  auf  die  Frist  und  den  mit  dem  Ablauf  derselben
  verbundenen  Rechtsnachtheil  ausdrücklich  hinzuweisen.

Nach  Absatz  5  ff.  behält  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Bildung
des  Schiedsgerichts  grundsätzlich  vas  Bewenden.  Indessen  wird  es  den  vertragschliehenden
  Behörden  durch  den  im  Absatz  5  gemachten  Zusatz  gestattet,  im  einzelnen  Falle
nach  ihrem  Ermessen  abweichende  Bestimmungen  in  die  besonderen  Vertragsbedingungen
aufzunehmen.  Falls  es  hiernach  als  vortheilhaft  erkannt  werden  sollte,  von  vornherein
einen  dritten  Schiedsrichter  als  Obmann  zuzuziehen,  was  insbesondere  bei  weitläufigen
und  verwickelten  Vertragsverhältnissen  der  Fall  sein  kann,  so  würde  der  betreffenden
Bestimmung  der  besonderen  Vertragsbedingungen  folgende  Fassung  zu  geben  sein.