Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Statut.
der  Freiberger  Prediger-Wittwen-  und  Waisencasse.

Allgemeine  Bestimmungen.

2.  20.

Die  Organe  der  Stiftung  sind:
das  gremium  der  Stiftungsberechtigten  und  die  Specialadministratoren.
2c.  20pc.

Von  den  Specialadministratoren.
2c.  22c.

§  11.

Die  drei  Specialadministratoren  vertreten  die  Stiftung  nach  Außen  ge=  und  außergerichtlich,
  leisten  daher  auch  die  der  Stiftung  zuerkannten  Eide  und  werden  durch  ein
Zeugniß  legitimirt,  welches  über  ihre  Wahl  und  Functionsdauer  vom  Superintendenten
zu  Freiberg  als  Vorsitzenden  des  gremiums  der  Stiftungsberechtigten  auszufertigen  ist.

2c.  20c.

Besondere  Bestimmungen.
2c.  20c.

8  26.

Die  Beneficien  der  Stiftung  können  vor  Ablauf  des  Verfalltags  weder  zum  Zwecke
der  Sicherstellung  oder  Hülfsvollstreckung  mit  Beschlag  belegt,  noch  freiwillig  an  einen
Dritten  abgetreten  werden.

2c.  2c.

 

 

Letzte  Absendung:  am  19.  Jannar  1874.