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Statut.
der Freiberger Prediger-Wittwen- und Waisencasse.
Allgemeine Bestimmungen.
2. 20.
Die Organe der Stiftung sind:
das gremium der Stiftungsberechtigten und die Specialadministratoren.
2c. 20pc.
Von den Specialadministratoren.
2c. 22c.
§ 11.
Die drei Specialadministratoren vertreten die Stiftung nach Außen ge= und außergerichtlich,
leisten daher auch die der Stiftung zuerkannten Eide und werden durch ein
Zeugniß legitimirt, welches über ihre Wahl und Functionsdauer vom Superintendenten
zu Freiberg als Vorsitzenden des gremiums der Stiftungsberechtigten auszufertigen ist.
2c. 20c.
Besondere Bestimmungen.
2c. 20c.
8 26.
Die Beneficien der Stiftung können vor Ablauf des Verfalltags weder zum Zwecke
der Sicherstellung oder Hülfsvollstreckung mit Beschlag belegt, noch freiwillig an einen
Dritten abgetreten werden.
2c. 2c.
Letzte Absendung: am 19. Jannar 1874.