Verfahren bei Aufnahme der polizeilichen Untersuchungsverhandlungen. 301
wann derselbe diese Dienste zuletzt besorgt hatte? — ob er dabei überhaupt
stets vorsichtig gewesen war?
welcher Hausgenosse den Brand zuerst bemerkt? und sich — falls der
Brand zur Nachtzeit entstanden — zuletzt zur Ruhe begeben hatte?
ob dies mit Licht geschehen war?
wessen Schlafstelle sich in der größten Nähe desjenigen Ortes befunden
hatte, wo man zuerst das Feuer bemerkte?
2) Betraf der Brand ein Nebengebäude ohne Feuerungs-Anlage, wie z. B.
Scheune, Ställe 2c., so wird die Frage zu stellen sein:
wer sich zuletzt in solchen Gebäuden aufgehalten hat? ob man sich dabei
eines Lichtes oder einer Laterne bedient hat, und von welcher Beschaffenheit
letztere gewesen ist? ob Jemand in der Nähe solcher Gebäude
Tabak geraucht hat? ob sich vielleicht sonstige leicht entzündliche
Gegenstände dort befunden haben?
Sobald sich bei der polizeilichen Untersuchung Anzeichen (Indicia) einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Brandstiftung ergeben, so muß die Polizeibehörde die
ausgenommenen Verhandlungen sofort an das kompetente Gericht bliefern und
demselben die weitere Verfügung überlassen, der königlichen Regierung aber, daß dies
geschehen, der Kreis-Landrath Anzeige machen. Obgleich nach Eröffnung der Untersuchung
von Seiten der kompetenten Gerichtsbehörde der letztern die alleinige
Direktion dieser Untersuchung gebührt, so hört doch dadurch die fernere Mitwirkung
der Polizeibehörde bei Erforschung des Thäters nicht auf; vielmehr sind die
Gerichte verbunden, bei jeder vorkommenden Gelegenheit sich der polizeilichen Hilfe
zu bedienen, und die Polizeibehörden ihrerseits so befugt, als verpflichtet, dem Richter
die von ihnen eingezogenen Nachrichten mitzutheilen und dadurch zur Aufklärung
der Sache oder Ueberführung der Thäter beizutragen.
Wenn sich aber auch bei der polizeilichen Untersuchung keine Anzeichen einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung und somit keine Vermuthung einer
schuldbaren Veranlassung des Brandes ergeben, so hat dessenungeachtet die Polizeibehörde
dem Kreis-Landrathe und Letzterer der königlichen Regierung mit einem
Bericht hierüber die Verhandlungen einzureichen. Dabei darf indessen die Anzeige
niemals fehlen: .
ob die abgebrannten Gebäude oder das darin befindliche Mobiliar versichert
gewesen sind, bei welcher Sozietät und wie viel die Versicherung beträgt.
Die Wichtigkeit dieser Anzeige können die Polizeibehörden in Hinsicht auf
die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, Th. II, Tit. 8, 88 1983. 1984.
2000 ff. und auf die Verordnungen des Gesetzes vom 8. Mai 1837 (Ges.-S.,
S. 102—108) selbst ausreichend beurtheilen, um darnach bei Feuerschäden mit
Vorsicht und Genauigkeit zu verfahren.
Sind die Gebäude, oder das darin befindliche Mobiliar versichert gewesen,
so muß von der Bericht erstattenden Behörde zugleich jedesmal die pflichtmäßige
Versicherung beigefügt werden:
daß aus den polizeilichen Untersuchungen über den Brandschaden und aus
den Vernehmungen der bei letzteren betheiligten Personen sich Nichts ergeben
hat, woraus auf eine Uebertretung jener allgemeinen Vorschriften über Versicherungen
geschlossen oder solche vermuthet werden könnte.
Es wird erwartet, daß die Polizeibehörden nach vorstehenden Andeutungen
sich künftig allen Untersuchungen und Verhandlungen über Brandschäden mit derlenigen
Sorgsamkeit, Schleunigkeit und Gründlichkeit unterziehen werden, welche
die große Wichtigkeit des Gegenstandes sowohl im Interesse der Polizeiverwaltung,