Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Verfahren  bei  Aufnahme  der  polizeilichen  Untersuchungsverhandlungen.  301

wann  derselbe  diese  Dienste  zuletzt  besorgt  hatte?  —  ob  er  dabei  überhaupt
  stets  vorsichtig  gewesen  war?

welcher  Hausgenosse  den  Brand  zuerst  bemerkt?  und  sich  —  falls  der
Brand  zur  Nachtzeit  entstanden  —  zuletzt  zur  Ruhe  begeben  hatte?
ob  dies  mit  Licht  geschehen  war?

wessen  Schlafstelle  sich  in  der  größten  Nähe  desjenigen  Ortes  befunden
hatte,  wo  man  zuerst  das  Feuer  bemerkte?

2)  Betraf  der  Brand  ein  Nebengebäude  ohne  Feuerungs-Anlage,  wie  z.  B.

Scheune,  Ställe  2c.,  so  wird  die  Frage  zu  stellen  sein:

wer  sich  zuletzt  in  solchen  Gebäuden  aufgehalten  hat?  ob  man  sich  dabei
eines  Lichtes  oder  einer  Laterne  bedient  hat,  und  von  welcher  Beschaffenheit
  letztere  gewesen  ist?  ob  Jemand  in  der  Nähe  solcher  Gebäude
  Tabak  geraucht  hat?  ob  sich  vielleicht  sonstige  leicht  entzündliche
  Gegenstände  dort  befunden  haben?

Sobald  sich  bei  der  polizeilichen  Untersuchung  Anzeichen  (Indicia)  einer  vorsätzlichen
  oder  fahrlässigen  Brandstiftung  ergeben,  so  muß  die  Polizeibehörde  die
ausgenommenen  Verhandlungen  sofort  an  das  kompetente  Gericht  bliefern  und
demselben  die  weitere  Verfügung  überlassen,  der  königlichen  Regierung  aber,  daß  dies
geschehen,  der  Kreis-Landrath  Anzeige  machen.  Obgleich  nach  Eröffnung  der  Untersuchung
  von  Seiten  der  kompetenten  Gerichtsbehörde  der  letztern  die  alleinige
Direktion  dieser  Untersuchung  gebührt,  so  hört  doch  dadurch  die  fernere  Mitwirkung
  der  Polizeibehörde  bei  Erforschung  des  Thäters  nicht  auf;  vielmehr  sind  die
Gerichte  verbunden,  bei  jeder  vorkommenden  Gelegenheit  sich  der  polizeilichen  Hilfe
zu  bedienen,  und  die  Polizeibehörden  ihrerseits  so  befugt,  als  verpflichtet,  dem  Richter
die  von  ihnen  eingezogenen  Nachrichten  mitzutheilen  und  dadurch  zur  Aufklärung
der  Sache  oder  Ueberführung  der  Thäter  beizutragen.

Wenn  sich  aber  auch  bei  der  polizeilichen  Untersuchung  keine  Anzeichen  einer
vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Brandstiftung  und  somit  keine  Vermuthung  einer
schuldbaren  Veranlassung  des  Brandes  ergeben,  so  hat  dessenungeachtet  die  Polizeibehörde
  dem  Kreis-Landrathe  und  Letzterer  der  königlichen  Regierung  mit  einem
Bericht  hierüber  die  Verhandlungen  einzureichen.  Dabei  darf  indessen  die  Anzeige
niemals  fehlen:  .

ob  die  abgebrannten  Gebäude  oder  das  darin  befindliche  Mobiliar  versichert
gewesen  sind,  bei  welcher  Sozietät  und  wie  viel  die  Versicherung  beträgt.

Die  Wichtigkeit  dieser  Anzeige  können  die  Polizeibehörden  in  Hinsicht  auf
die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts,  Th.  II,  Tit.  8,  88  1983.  1984.
2000  ff.  und  auf  die  Verordnungen  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1837  (Ges.-S.,
S.  102—108)  selbst  ausreichend  beurtheilen,  um  darnach  bei  Feuerschäden  mit
Vorsicht  und  Genauigkeit  zu  verfahren.

Sind  die  Gebäude,  oder  das  darin  befindliche  Mobiliar  versichert  gewesen,
so  muß  von  der  Bericht  erstattenden  Behörde  zugleich  jedesmal  die  pflichtmäßige
Versicherung  beigefügt  werden:

daß  aus  den  polizeilichen  Untersuchungen  über  den  Brandschaden  und  aus
den  Vernehmungen  der  bei  letzteren  betheiligten  Personen  sich  Nichts  ergeben
hat,  woraus  auf  eine  Uebertretung  jener  allgemeinen  Vorschriften  über  Versicherungen
  geschlossen  oder  solche  vermuthet  werden  könnte.
Es  wird  erwartet,  daß  die  Polizeibehörden  nach  vorstehenden  Andeutungen
sich  künftig  allen  Untersuchungen  und  Verhandlungen  über  Brandschäden  mit  derlenigen
  Sorgsamkeit,  Schleunigkeit  und  Gründlichkeit  unterziehen  werden,  welche
die  große  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  sowohl  im  Interesse  der  Polizeiverwaltung,