eseh und Vererdumzsguat
für dos
Königreich Bayern.
Nr. 67.
München, den 26. September 1918.
„m2 Inhalt: J
Königliche Verordnung vom 21. September 1918 zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegs.
abgabe für das Rechnungsjahr 1918. — Bekanntmachung vom 233. Seplember 1918 zum Vollzuge des
Gesetzes über einc außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918.
Nr. 25100.
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918. "
Tudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir finden Uns bewogen, mit Bezug auf §§ 33 Abs. 2, 36 des Gesetzes über eine
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 (R#l. S. 964), §§ 49 und 63
Abs. 2 des Besttzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Rl. S. 524) sowie auf die zu diesen
Gesetzen ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Als Oberbehörden werden die Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt.