Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

eseh  und  Vererdumzsguat

für  dos

Königreich  Bayern.

Nr.  67.

München,  den  26.  September  1918.
„m2  Inhalt:  J

Königliche  Verordnung  vom  21.  September  1918  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegs.
abgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.  —  Bekanntmachung  vom  233.  Seplember  1918  zum  Vollzuge  des
Gesetzes  über  einc  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.

Nr.  25100.

Königliche  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918.  "

Tudwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Mhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  finden  Uns  bewogen,  mit  Bezug  auf  §§  33  Abs.  2,  36  des  Gesetzes  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  (R#l.  S.  964),  §§  49  und  63
Abs.  2  des  Besttzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  (Rl.  S.  524)  sowie  auf  die  zu  diesen
Gesetzen  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Als  Oberbehörden  werden  die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  bestimmt.