Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  71

Auf  Antrag  können  die  vorbezeichneten  Fristen  im  Einzelfalle  um  längstens  neun  Monate
verlängert  werden.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  Steuerstelle,  die  beim  Bestehen  einer
Abgabepflicht  für  die  Erhebung  der  Abgabe  zuständig  sein  würde.  Die  Befreiung  fällt  weg,
wenn  aus  dem  Ausland  eingegangene  oder  nach  dem  Ausland  ausgehende  Güter  vor  ihrer
Weiterbeförderung  eine  Verarbeitung  oder  eine  solche  Bearbeitung  erfahren  haben,  die  über
die  übliche  kaufmännische  Behandlung  hinausgeht.  Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  ist
das  Sichten,  Reinigen  und  Erhalten  auf  dem  Lager,  das  Auspacken,  Umpacken,  Verpacken,
Umfüllen,  Umstellen,  Zeichnen  (Märken),  Umzeichnen  (Ummärken),  Probeziehen,  Beseitigen
von  Beschädigungen  und  Auseinandernehmen  zum  Zwecke  der  weiteren  Beförderung  anzusehen.
Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  gilt  bei  Kaffee  das  Schälen,  Waschen  und  Polieren.

(4)  Der  Nachweis  der  Einfuhr  aus  dem  Ausland  gilt  für  die  folgenden,  Gegenstand
des  Stapelverkehrs  deutscher  Häfen  bildenden  Waren  als  geführt:

Asphalt,  Bimsstein,  Chilisalpeter,  Erdwachs,  Schwefel,  Zerefin.

.  Mineralöle.

.  Baumnolle,  roh.

Jute,  Jutegarn,  Sisalhanf,  Manilahanf,  Kapok,  Espartogras,  Kokosfasern,

Pflanzenhaar  von  Palmen,  Piassava.

Bambus=  und  Stuhlrohr.

Korkholz  und  Kork.

uQuebrachoholz,  Gerbstoff  und  Gerbstoffauszüge.

Farbhölzer  und  Farbholzauszüge.

.Kopal,  Gummi,  Kautschuk,  roh;  Guttapercha,  roh;  Balata,  Kampfer,  Katechu.

„Tropische  Hölzer  (Mahagoni,  Okume,  Polisander,  Tiekholz,  Zeder,  Sandelholz

u#w.)  und  aus  solchen  geschnittene  Furniere.

11.  Baumwollsaat,  Baumwollsaatmehl,  Rizinussaat,  Erdnüsse,  Sojabohnen,  Palmkerne,
  Kopra,  Johannisbrot,  Schinüsse,  Elipenüsse,  Kapoksaat,  Mowrasaat,
Sesamsaat,  Kokoskuchen.  «

12.  Südfrüchte,  frisch  oder  getrocknet  (Bananen,  Apfelsinen,  Mandarinen,  Zitronen,
Ananas,  Datteln,  Feigen,  Rosinen,  Korinthen,  Mandeln).

13.  Kaffee,  roh;  Kakao,  roh;  Tee.

14.  Reis,  Reismehl,  Reiskleie,  Marokkoerbsen  (Garbanzos),  indische  Erbsen  (Grams).

15.  Gewürznelken,  Ingwer,  Pfeffer,  Piment,  Vanille,  Kaneel,  Kassia,  Muskatnüsse,
Muskatblüten,  Sago,  Tapioka.

16.  Chinarinde.

17.  Tabak.

18.  Steinnüsse.

S  d  —

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