Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  83

übernommen  worden  ist  oder  daß  die  Güterbeförderung  abgabefrei  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Steuerstelle
  die  Aushändigung  der  Güter  ausdrücklich  ohne  vorgängige  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der
Abgabe  oder  Beibringung  der  Nachweise  gestattet  hat.  Bei  Beförderungen  in  den  Fällen  des  §  3
Nr.  2,  4  is  7  des  Gesetzes  ist  die  Aushändigung  zulässig,  ohne  daß  vorher  ein  Nachweis  der  Steuerfreiheit
  erbracht  ist.  Die  Überwachung  kann  anderen  amtlichen  Stellen  übertragen  werden,  insbesondere
  für  Ausladeplätze,  bei  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet.  Die  sich  hieraus  für
das  Verfahren  ergebenden  abweichenden  Bestimmungen  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(3)  Wird  zum  Nachweis,  daß  hinsichtlich  der  auszuladenden  Güter  den  steuerlichen  Vorschriften
  genügt  ist,  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehene  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung
  oder  ein  Steuerbegleitzettel  in  doppelter  Ausfertigung  vorgelegt,  so  hat  die
Steuerstelle  die  vorgelegten  Nachweise  zu  prüfen  und  die  Nachweise  mit  einem  Prüfungsvermerke
  zu  versehen.  Die  Ausladung  der  Güter  und  die  Wiederausfahrt  des  Fahrzeugs  darf
durch  eine  Prüfung,  ob  die  Nachweise  mit  den  geladenen  Gütern  übereinstimmen,  nicht  aufgehalten
  werden.  Haben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände  nicht  ergeben,  so  ist  die  Versteuerungsanmeldung
  und,  wenn  die  Sendung  auf  Steuerbegleitzettel  gegangen  ist,  die  eine  Ausfertigung
  des  Steuerbegleitzettels  zurückzugeben.  Für  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  und  Mitführung
  der  letzteren  gilt  §  21  Abs.  2  Satz  2.  Die  zweiten  Stücke  der  im  Laufe  des
Monats  abgegebenen  Steuerbegleitzettel  hat  die  Steuerstelle  nach  den  Ausstellern  und  der
Nummerfolge  zu  ordnen  und  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  zu  übersenden,
  bei  der  das  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassene  Beförderungsunternehmen  die  Abgabe
  zu  entrichten  hat.  Die  letztere  Steuerstelle  hat  gelegentlich  der  Prüfung  der  Steuerbücher
  sich  zu  überzeugen,  ob  die  ausgestellten  Steuerbegleitzettel  mit  dem  Steuerbuch  und
seinen  Unterlagen  übereinstimmen,  ob  insbesondere  also  alle  Sendungen,  über  die  Steuerbegleitzettel
  ausgestellt  sind,  sich  auch  verbucht  finden.

(4)  Die  Steuerstelle  ist  befugt,  sich  vom  Schiffer  den  Nachweis  der  steuerlichen  Erledigung
  der  mit  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  ausgeführten  Güterbeförderung  führen
zu  lassen.  Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Schiffer  auf  Verlangen  die  auf  diese  Güterbeförderung
bezügliche  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldungen  sowie  die  ihm  zurückgegebenen
zweiten  Ausfertigungen  der  Steuerbegleitzettel  vorzulegen.  Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  in
der  Zwischenzeit  Güterbeförderungen  unter  Umgehung  der  Steuerpflicht  ausgeführt  worden  sind,
so  ist  das  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  Erforderliche  zu  veranlassen.

g  26.

Die  Hafen-,  Kanal-  und  Stromaufsichtsbeamten  sowie  die  Zoll-  und  Steueraufsichts-  e)  ülber—

beamten  sind  berechtigt,  von  den  Führern  von  Schiffen  und  Flößen,  die  in  Fahrt  befindlich  achung  dur
c  1  "

sind  oder  an  Stellen,  an  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet,  angelegt  haben,  oder  die  im  beamten.