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übernommen worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die Steuerstelle
die Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder Sicherstellung der
Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen in den Fällen des § 3
Nr. 2, 4 is 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne daß vorher ein Nachweis der Steuerfreiheit
erbracht ist. Die Überwachung kann anderen amtlichen Stellen übertragen werden, insbesondere
für Ausladeplätze, bei denen sich keine Steuerstelle befindet. Die sich hieraus für
das Verfahren ergebenden abweichenden Bestimmungen trifft die oberste Landesfinanzbehörde.
(3) Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vorschriften
genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung
oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat die
Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungsvermerke
zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs darf
durch eine Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht aufgehalten
werden. Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Versteuerungsanmeldung
und, wenn die Sendung auf Steuerbegleitzettel gegangen ist, die eine Ausfertigung
des Steuerbegleitzettels zurückzugeben. Für die Pflicht zur Aufbewahrung und Mitführung
der letzteren gilt § 21 Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des
Monats abgegebenen Steuerbegleitzettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der
Nummerfolge zu ordnen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle zu übersenden,
bei der das zum Abrechnungsverfahren zugelassene Beförderungsunternehmen die Abgabe
zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle hat gelegentlich der Prüfung der Steuerbücher
sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuerbegleitzettel mit dem Steuerbuch und
seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also alle Sendungen, über die Steuerbegleitzettel
ausgestellt sind, sich auch verbucht finden.
(4) Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Erledigung
der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen
zu lassen. Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung
bezügliche zweite Ausfertigung der Versteuerungsanmeldungen sowie die ihm zurückgegebenen
zweiten Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in
der Zwischenzeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden sind,
so ist das zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen.
g 26.
Die Hafen-, Kanal- und Stromaufsichtsbeamten sowie die Zoll- und Steueraufsichts- e) ülber—
beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich achung dur
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sind oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im beamten.