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die Anlage der Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestattet. Bei mehreren, örtlich
auseinanderliegenden Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge für jede der außer
Zusammenhang miteinander stehenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für die Bemessung
der 6 km-Länge kommen nur die der eigentlichen Beförderung dienenden Hauptgleise in Be-
tracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Auszieh-, Verschiebe= und andere Nebengleise.
(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze der geschlossenen Betriebsanlage hinaus,
so greist die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 2 a, b des Gesetzes nicht Platz, wenn die Ge-
samtlänge der Bahnanlage — gleichgültig, ob die Beförderung über die gesamte Bahnstrecke
oder nur über einen Teil geschieht — mehr als 6 km beträgt.
(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so ist
für die Beförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahnstrecke die Abgabe nur einmal, und
zwar von der Anschlußfracht, zu entrichten.
(6) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist eine Bahnanlage im Sinne des 8§ 3
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes regelmäßig dann anzusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist.
Ist eine Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist die Beförderung nur insoweit steuer-
pflichtig, als sie auf dem ortsfest angelegten Teile geschieht. Militärische Ubungs= sowie
Armierungsbahnen (schmalspurige und Vollbahnen) gelten als zu vorübergehenden Zwecken an-
gelegt auch dann, wenn sie ortsfest angelegt sind.
§ 29.
Zum 8 6 des Gesetzes.
(1) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen hat der Betriebsunternehmer 3. Festsetzung
im Steuerbuche (§ 32) oder, falls er nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist, in der des
Steueranmeldung für die einzelnen Beförderungen vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 3 den Fesrbernget
Beförderungspreis anzugeben, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen im Verkehr
Güterverkehre gezahlt wird. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Beförderung für Wasenh ehen
Rechnung eines Dritten geschieht (§ 27 Satz 2, 3) und die hierbei vereinbarten Beförde- ·
rungspreise andere sind. Er ist jedoch berechtigt, die vereinbarten Preise einzustellen, wenn
er gleichzeitig die schriftliche Versicherung abgibt, daß im öffentlichen Güterverkehr unter
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen durchschnittlich keine höheren Beförderungspreise gezahlt
worden sind.
(2) Die Steuerstellen haben sich über die im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen
gezahlten Beförderungspreise aus den Steuerbüchern und Anmeldungen sowie in sonst ge-
eigneter Weise auf dem Laufenden zu erhalten. Hat die Steuerstelle Bedenken, die vom
Betriebsunternehmer im nichtöffentlichen Güterverkehr angegebenen Beförderungspreise für richtig
anzunehmen, so ist die Abgabe auf Grund der Anmeldungen vorläufig und unter Vorbehalt