4. Anmeldung
des
Beförderungs-
unternehmens.
5. Abrech--
nungs-
verfahren.
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der Nachprüfung einzuziehen. Kommt hiernächst mit dem Betriebsunternehmer keine Einigung
zustande, so hat die Steuerstelle den maßgebenden Beförderungspreis durch Anhörung von
Sachverständigen zu ermitteln und, falls der danach geschuldete Steuerbetrag höher als der
eingezahlte Abgabebetrag ist, den Unterschiedssteuerbetrag unter Mitteilung der Feststellungs-
grundlagen nachzuerheben.
(3) Lassen sich nach Lage der Verhältnisse eines bestimmten Verkehrsgebiets Frachtsätze,
die unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Verkehre gezahlt werden, nicht
fortlaufend mit Sicherheit ermitteln, so kann auf Antrag des Betriebsunternehmers die Steuer-
stelle mit diesem die Einstellung bestimmter mittlerer Frachtsätze in die Steuerberechnung ver-
einbaren. Die Vereinbarung hat jeweilig für einen bestimmten Zeitraum, der drei Monate
nicht übersteigen darf, zu erfolgen und bedarf der Genehmigung der Oberbehörde.
g 30.
(1) Wer die Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre betreibt, hat dies
spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei
Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand,
spätestens vierzehn Tage vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den
Betriebsunternehmer örtlich zuständigen Steuerstelle anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder
Firma und Sitz des Unternehmens, die Art des gewerblichen oder wirtschaftlichen Betriebs,
in welchem die Güterbeförderung stattfindet, sowie eine Angabe darüber zu enthalten, ob die
Güterbeförderungen auf eigenen Schienenbahnen, mit eigenen Schiffen oder im eigenen Flößerei-
betrieb erfolgen. Bei nichtöffentlichen Bahnen sind die betriebenen Strecken, bei der nicht-
öffentlichen Güterbeförderung auf Wasserstraßen ist anzugeben, auf welchen Linien oder zwischen
welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre stattfindet.
Zu den §§ 15, 31 des Gesetzes.
31.
(1) Betriebsunternehmern, die Güter im nichtöffentlichen Verkehre befördern, kann auf
Antrag gestattet werden, für diese Beförderungen die Abgabe im Wege der nachträglichen
Abrechnung über die im Laufe eines Kalendermonats ausgeführten Beförderungen (Ab-
rechnungsverfahren) zu entrichten.
(2) Auf die Zulassung zum Abrechnungsverfahren finden die Vorschriften des § 18
über das Abrechnungsverfahren im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen Anwendung.
Über die Zulassung entscheidet die Oberbehörde. Sie kann hierbei anordnen, daß von einer
Sicherheitsleistung abgesehen wird.