Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 87 
(3) Betrieben, in denen die Beförderungen unregelmäßig oder nur in einem Teile des 
Jahres stattfinden oder für die kein höherer Jahressteuerbetrag als eintansend Mark in 
Betracht kommt, kann die Abrechnung für einen längeren als einmonatigen Zeitraum oder 
jährliche Abrechnung gestattet werden. In diesem Falle ist die Sicherheitsleistung nach dem 
anderthalbfachen Betrage der für den Abrechnungszeitraum durchschnittlich geschuldeten Abgabe 
zu berechnen. 32. 
(1) Betriebsunternehmer, die die Güterbeförderung sowohl im öffentlichen wie im nicht- 
öffentlichen Verkehre betreiben, haben über jeden dieser Verkehre gesondert abzurechnen. 
(2) Als Grundlage für die Berechnung im nichtöffentlichen Verkehre hat der Betriebs- 
unternehmer nach näherer Bestimmung der Oberbehörde ein Steuerbuch zu führen, in dem 
die innerhalb des Stenerzeitraums ausgeführten Gütersendungen mit den für die Steuer- 
berechnung erforderlichen Angaben anzuschreiben sind. Im nichtöffentlichen Bahnverkehre muß 
sich aus dem Steuerbuche mindestens die Art und Menge der Güter sowie die Zahl der 
geleisteten Tonnenkilometer für jede Beförderungsstrecke gesondert ergeben. Im nichtöffent- 
lichen Verkehr auf Wasserstraßen sind die einzelnen Beförderungen nach Absendungs= und 
Empfangsort, Art und Gewicht der Güter, bei Flößen nach Zusammensetzung und Umsang 
unter Angabe des Beförderungspreises aufzuführen, der im öffentlichen Verkehr einschließlich 
des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Verkehre bereckneten Kosten der Ableichterung 
gezahlt wird. 
(3) Das Stenerbuch ist mit Ablauf- des Abrechnungszeitraums abzuschließen, in der 
Spalte für die Tonnenkilometer oder den Beförderungspreis aufzurechnen, und es ist von 
dem sich ergebenden Gesamtbetrage die Abgatke zu berechnen. Der Unternehmer hat das 
Steuerbuch mit der Versicherung zu unterschreiben, daß die darin enthaltenen Angaben voll- 
ständig und richtig sind, und das Buch bis zum 20. des folgenden Monats der Steuerstelle 
mit einer Nachweisung, entsprechend dem Muster 7, einzureichen, welche die Zahl der Ein- 
tragungen des Steuerbuchs und den Gesamtbetrag der sich danach ergebenden Abgabe enthält. 
(4) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9, für den Schiffs= und 
Flößereiverkehr auch Nr. 8, finden sinngemäße Anwendung. 
§ 33. 
Zum § 31 des Gesetzes. 
Die Oberbehörde kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag 
widerruflich genehmigen, daß in den im § 31 Abs. 3 bezeichneten Fällen, sofern die Fest- 
stellung der Abgabebeträge mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden 
sein würde, die Berechnung und Abführung im Wege der Abfindung stattfinet. Der Ab- 
6. Absindung.
	        
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