Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 4. Auch wegen Bollstreckung der Gefängnißstrafen sind die Justizbehörden anzu- 
gehen, dafern Verwaltungsbehörden nicht selbst Gefängnisse haben. 
§. 5. Die Justizbehörden haben den §. 3. 4. erwähnten Anträgen unweigerlich 
statt zu geben. 
Wird in den §. 3. angegebenen Fällen gegen die Execution appellirt, so ist von ihnen 
an ihre höhere Behörde Bericht zu erstatten. Ceßtere entscheidet jedoch nur über das Ver- 
fabren bei der Execution, nicht aber auch über die vorhergegangene Resolurion der Ver- 
waltungsbehörde. 
Ist die Appellation zugleich gegen diese gerichtet, so har die höhere Justizbehörde des- 
halb sich mic der compekenten höhern Verwalcungsbehörde zu vernehmen und derselben die 
Entschließung zu überlassen. 
Wenn der §9. 6. Der Rechtsweg findet statt: 
Rechnnen fatt- 1.) bei allen Irrungen über privatrechtliche Verhältnisse, wenn auch der Staar oder 
" irgend eine politische oder kirchliche Corporation die Stelle der Gegenparrei einnimme. 
ücksichelich des Staats gehören hierher Srreitigkeiten mie ihm 
Al.) über zufällige Hoheirsrechte, insonderheit auch über die Frage: ob gewisse 
Gegenstände dazu gehören; 
b. über andres Staatsgut, z. B. über Domainen, Kammergüter und über 
die in Ansehung derselben behaupteten Rechte und Obliegenheiten, so weit 
dieselben auch rücksichtlich der Gücer anderer Personen vor die Justizbehörden 
gehören; 
C.) aus Verträgen oder über andere privatrechtlich zu beurtheilende Thatsachen, 
welche Verbindlichkeiten begründen, abändern oder aufheben. 
Rücksichelich der Rechtsverhältnisse der Stagtsdiener ist hier ebenfalls das hiervon 
handelnde besondere Gesetz zu beachten. 
. 7. Der Rechtsweg findek ferner statt: 
2.) nach Maasgabe der Verfassungsurkunde §. 31. wenn Jemand sein Eigenrhum 
oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staakszwecken abtreten oder aufgeben 
muß, sich aber bei der von den Verwaltungsbehörden festgesetzten und von ihm 
einstweilen anzunehmenden Entschädigungssumme nicht beruhigen will; 
3.) wenn Jemand unter der Behauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Ames- 
gewalt überschricten oder gemißbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und es 
sey daraus für ihn Schade entstanden, Enrschädigung (nach Befinden Herstellung 
des vorigen Standes der Sache, Sachsenbuse) verlangt. 
Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn dabei Verwaltungsmageregeln zur Sprache 
kommen, über die Norhwendigkeit und Zweckmäsigkeit derselben im Bezug auf das
	        
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