Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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allgemeine Beste, so weit eine rechtliche Erörkerung darüber in den Gesetzen niche 
ausdrücklich nachgelassen worden, nicht urtheilen, noch die Verordnungen der Ver- 
waltungsbehörden für ungüleig erklären. Auch verstehr es sich von selbst, daß 
Justizjbehörden über die Verletzung oder Gefährdung bloser Inreressen (im Gegen- 
satz der Rechee) und über Versagung von Gesuchen, deren Bewilligung dem Er- 
messen der Verwaltungebehörden überlassen ist, niche zu urtheilen haben; ingleichen, 
daß die Administrativjustizbehörden, wenn sie in ihrer richkerlichen Eigenschaft, 
innerhalb der Grenzen ihrer Competenz, Entscheidungen geben, ganz den gewöhnlichen 
Justizbehörden gleich zu achten sind. 
§6. 8. Ueber Irrungen in andern Verhälenissen des öffentlichen Rechts enrscheiden Competem der 
Verwaltungsbehörden, z. B. in Streitigkeiten: Verwaltungs= 
. . .. behoͤrden. 
1.) über Erlangung, Wirkung und Verlust des Steaaksbürger-, Heimachs-, Stadt- n 
bürger-, Landgemeinderechts; 4 « 
2.)überdieVerbindlichkeitzuStaats-undCommunalabgabenundandernSkaaks- 
und-Communalleistungen,überdieVerkheilungderselbenundbehaupketenBeschwe- 
rungen vor andern; 
3.) uͤber die Erhebung eines Gleits-, Wege-, Bruͤckengeldes, oder andrer, den oͤffent— 
lichen indirecten aͤhnlicher, Abgaben, von Seiten einer Privatperson oder Corporation; 
4.) uͤber Polizeigegenstaͤnde. 
d. 9. Vor die Verwalkungsbehörden gehören auch Strreitigkeiten zwischen Kirchen- 
und Schulgemeinden, als solchen, und über die Verhälenisse in und zu denselben, ingleichen 
über gesetz= und ordnungsmäsige Vollziehung der kirchlichen Handlungen, z. B. über Paro- 
chialgrenzen, über Rechte und Obliegenheiten der Mieglieder jener Gemeinden, über Aus- 
pfarrungen, Ausschulungen, Kirchenstühle, Begräbnißstellen, über Patronatrechte, über 
Taufe, Aufgebor, Trauung und Beerdigung. 
6. 10. Sind Ausgaben zunächst aus Communal-, Kirchen-, Pfarr-, Schuloermögen 
und nur bei Unzulänglichkeic desselben von den Gemeindegliedern zu bestreiten, so hat nur die 
Verwalcungsbehörde zu bestimmen, ob Unzulänglichkeic, und miehin die subsidiarische Ver- 
bindlichkeit der Gemeindeglieder vorhanden sei. 
§. 1.In den Fällen §. 8. 9. rritt aber die Compekenz der Justizbehörden, miehin der Beschränkung 
Rechtsweg ein, wenn Jemand sich dabei nicht blos auf Gesetze, Provinzial-, Ortsstaturen, der Competen 
oder allgemeine Grundsätze, sondern auf besondere Rechrskitel (Hrivilegien, rechtskräftige derD uwrn 
Entscheidungen, Privatwillenserklärungen — Verträge, letzte Willen, Seiftungen, Aner- 
kenntnisse — Verjährung oder Herkommen) berufe und zwar sowohl rücksichtlich der Zu- 
lässigkeit, als des Beweises, und der Wirkung der gedachten Titel. 
Es ist sedoch in den gedachten Fällen einstweilen den Anordnungen der Verwal= 
1835. 8
	        
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