Competenz in
Untersuchungs-
sallen.
Susammeytref=
sen der Iustiz-
und Verwal=
tungspuncte.
Reeurse
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tungsbehörden nachzugehen, und es dürfen letztre von Justizbehörden nicht eher gehemmt
werden, bis in dem Rechtsstreite eine rechtskräftige Definitiventscheidung vorliegt.
6. 12. Haben zu einer oͤffentlichen Last der Staak, als solcher, und andere Perso-
nen beizutragen, (wie z. B. dies bei Straßenbauen, Uferbauen geschehen kann) so gebührt
die Entscheidung der Irrungen über das Verhältnis der Beiträge zwischen jenem und diesen
den Justizbehörden. Jedoch ist bis zur Rechtskraft der Definitiventscheidung einstweilen
der Regulirung von Seiten der Verwalcungsbehörde nachzugehen.
. 13. Oie Untersuchung und Bestrafung großer und kleiner Verbrechen gehöre vor
die Justizbehörden, die Unrersuchung und Bestrafung der Handlungen oder Unterlassungen
gegen Polizei= und andere Verwaltungsgesetze aber vor die Verwaltungsbehörden.
Bestehe in solchen Sachen die Strafe nicht blos in Gelde oder in der Confiscation
eines Gegenstandes, oder in körperlicher Züchtigung, oder übersteigr die ordencliche Strafe,
wenn sie statt fände, acht Wochen Gefängnis, (einerlei, ob auf Gefängnis allein oder al-
ternativ zugleich auf Handarbeit oder Geldbuse zu erkennen ist,.) so hört die Competenz der
Verwaltungsbehörden auf und die der Justizbehörden kricc ein, so weit nicht in andern
gleichzeitig oder künftig erscheinenden Gesetzen eine Ausnahme festgesetzt wird, jedoch können
Verwaltungsbehörden auch in solchen zur Competenz der Justizbehörden gehörigen Fällen
vorläufige Erörterungen anstellen.
Findet die Justizbehörde in einer an sie abgegebenen Sache, daß die Strafe geringer
sei, als im Vorstehenden zur Norm angenommen ist, so hat sle dessen ungeachter die Un-
tersuchung zu beendigen.
Uebrigens kommen auch hier die Bestimmungen in §. 3. 4. 5. zur Anwendung. Die
Pfliche der Polizeibehörde zur Entdeckung der Verbrechen und Verbrecher und zur Erlan-
gung der letztern beizutragen, bleibt unveränderk.
Zur Erreichung dieser Zwecke sind jenen Behörden von den Juftizbehörden behufige
Eröffnungen zu machen.
. 14. Kommen in einem Falle Puncte vor, welche zur Justiz, und andere, welche
zur Verwaltung gehören, so hat über jene die Justizbehörde, über diese die Verwaltungs-
behörde zu entscheiden. Es kann jedoch in Straffällen (§. 13.) eine Polizeibehörde die
Untersuchung eines Polizeivergehens und die Entscheidung und Bestrafung der Justizbe-
börde, welche gegen dieselbe Person eine Untersuchung zu führen hat, mic überlassen. Das-
selbe finder im umgekehrten Falle stact, wenn die Strafe beider Vergehen zusammen ge-
nommen das F. 13. bestimmte Strafmaas nicht übersteigt.
§. 15. Die bieher in Verwaltungssachen üblich gewesenen Appellationen fallen weg.
An die Stelle derselben #treten Recurse an die verfassungsmäsigen höhern Verwalcungs-
behörden.