Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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verfuͤgende Behoͤrden ruͤcksichtlich der Untergerichte, Advocaten und Notare, soweit nicht 
in diesen oder in andern gleichzeitig erscheinenden Gesetzen etwas Anderes festgestellt wird. 
Dieselben haben insonderheit auch 
1.) Gutachten über Gesetzgebungsgegenstände dem Justizministerium zu eröffnen; 
2.) die zu ekwaigen Umgestaltungen der Untergerichte oder zu Einrichtungen bei den- 
selben erforderlichen Erörterungen (soweic dazu nichte Amrshauptleute gebrauche wer- 
den) anzustellen und das in dieser Beziehung von dem Justizministerlum Angeord- 
nete auszuführen; 
3.) das Recht, in Fällen, wo solches der Verfassung und den Rechten nach zulässig, 
Aufträge zu ertheilen; 
4.) Competenzstreitigkeiten zwischen unkern Justizbehörden zu entscheiden; 
5.) Suspension und Remotion der Advocaten und Notare auszusprechen. 
Solche Aussprüche gelten auch in den Bezirken der übrigen Appellationsgerichte. 
Gegen Entscheidungen und Verfügungen derselben in den Fällen, unter No. 4. 5. 
finden nur Recurse ans Justizministerium statt, welche, bei deren Verlust innerhalb 
10 Tagen, von der Bekannemachung der Enescheidung oder Resolurion an gerechner, ein- 
zulegen sind. Wenn aber in den Fällen unter No. 4. rücksschtlich eines Patrimonial- 
gerichts, besondere Rechtstltel zur Sprache kommen; so gilt die Entscheidung nur als eine 
einstweilige und es findet nachher der gewöhnliche Rechtsweg statt. 
Wie weit die Appellationsgerichte auch eine erste Instanz bilden und daß das Appella- 
tionsgericht zu Dresden in gewissen Rechtssachen ausschließlich competenk sei, ist in dem 
Gesetz über privilegirte Gerichtsstände bestimmt. 
§. 5. Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeic üben die Appellacionsgerichte niche 
aus, ausser 
1.) in Ansehung dersenigen Personen, welche bei ihnen die erste Instanz haben; 
2.) so weit jene Handlungen bei den vor ihnen verhandelten Angelegenheiten vorkommen. 
So dürfen sie in solchen Angelegenheiren z. B. Recognitionsregistraturen fertigen, 
Abschriften vidimiren, Speckalvormünder bestellen, Vergleiche bestärigen, nicht aber 
die dazu etwa erforderlichen Decrete ertheilen, dafern sie nicht zugleich die vormund- 
schaftliche Behörde erster oder zweiter Instanz bilden; 
3.) die Appellationsgerichte zu Dresden und Budissin nach den Bestimmungen in 
# 9. 6. 8. 
9. 6. Das Afppellarionsgericht zu Dresden ist zugleich die tehns= und Hypotheken- 
behörde in Ansehung sämmtlicher Immobilien, welche bisher bei dem Landesjustizcollegium 
zur tehn gingen. 
In der gedachten Eigenschaft hat es auch Familiensideicommisse an solchen Immobilien 
zu bestätigen und Consens dazu zu ertheilen. Will ein Gericht 1ster Instanz die Hülfe
	        
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