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Appellationen, eine Abschrift des daruͤber aufgenommenen Protocolls, dem Appellaten zuzuferti-
gen, oder, wenn mehre Parteien dem Appellanten gegenuͤber stehen, einem an selbige zu er—
lassenden Patente beizufuͤgen; auch denselben zu eroͤffnen, daß ihnen, auf ihr Anmelden, das zu
den Acten genommene Exemplar oder resp. das Originalprotocoll zur Durchsicht werde vorgelegt
werden.
Bei dieser Zufertigung hat der Richter den Gegnern des Appellanten frei zu stellen, ob sie
binnen vierzehn Tagen, von Nachmittags fuͤnf Uhr des Empfangstages an, mit einer Refutation-
schrift dagegen einkommen wollen.
Nach Verlauf der sowohl für den Appellanten, als dessen Gegner, bestlmmten Fristen, hat
der Richter, bei welchem die Appellation eingewendet worden, weder von dem einen, noch von
dem andern Theile, eine auf die fernere Unterstützung der Beschwerden, oder deren Widerlegung
Bezug habende Schrift an= und zu den Acten zu nehmen.
. 27. ODaß der Appellank um Bericht auf die Appellation bitte, soll künftig nicht erfor-
derlich sein, und die Appellation wegen dessen Unterlassung nicht für erloschen geachtet werden.
Vielmehr hat der Richter binnen acht Tagen, vom Ablaufe der vierzehntägigen, dem Geg-
ner des Appellanten eingeräumten Frist an gerechnet, einen Anzeigebericht über die gegen ein Er-
kenntniß eingewendete Appellation, mit sämmelichen zugehörigen Acten, bei fünf Thalern Strafe,
an die Appellationbehörde abzusenden. «
Sind in einem Processe von mehren Parteien wider einen und denselben Rechtsspruch Appella—
tionen eingewendet worden; so ist uͤber saͤmmtliche Appellationen nur ein Anzeigebericht zu er—
statten.
In dem Anzeigeberichte mag der Richter blos auf das Folium der Acten, wo sich der durch
Appellation von seiner Rechtskraft suspendirte Rechtsspruch befindet, hinweisen, und die von dem
Appellanten aufgestellten Beschwerdepuncte anfuͤhren: jedoch bleibt ihm unbenommen, dasjenige,
was er zu deren Widerlegung, oder sonst zur Aufklaͤrung der Sache, anzuführen für nöthig fin-
det, kuͤrzlich zu erwaͤhnen.
5. 28. Dem Richter bleibt zwar nachgelassen, dem Appellanten, mit einer Nokification
von dem Tage des Abganges des Berichts, die Liquidation der, wegen dieser Notification und
der Berichtserstattung, erwachsenen Gebühren zuzufertigen, und denselben zu bedeuten, daß er
den Betrag dieser Liquidation an dem, zu dem Abgange des Berichts bestimmten Tage, bei Ver-
meidung rechtlicher Zwangsmittel, bezahlen solle. Die Appellation ist aber, wenn die Bezahlung
nicht erfolgt, deshalb nicht für erloschen zu achten.
Das bisher geordnet gewesene Fatale der Berichtsablösung wird also aufgehoben. Jedoch
kann der Richker, wenn die Bezahlung der liquidirten Kosten nicht längstens binnen drei Tagen
nach dem Abgange des Berichts erfolgt, selbige durch Execution einbringen.
5. 29. Auch das vorhin geordnet gewesene Fatale, wegen der von dem Appellanten, für
die Inhibition und die Citation, in dem Termine zu der Justification der Appellation, bei Ver-
lust derselben, zu erlegenden Gebühren, findet in dleser Maase künftig nicht weiter statt.
Wenn aber der Appellant die ihm mit einer Jahlungauflage zugefertigte Liquidation der des-
fallsigen Gebühren an dem zur Justification der Appellation bestimmten Tage nicht berichtiget;
so soll in gleicher Weise gegen ihn, wie im §. 28. bestimmt worden, mit deren Beitreibung
verfahren werden. rc. k. 2c.
1835. 10