Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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#.33. Von der erfolgten Annahme der gegen rechtliche Erkenntnisse eingelegten, nach Vor- 
schrift des s§. 12. zum Appellationgerichte einberichteten, Appellationen wird hinkünftig den Par- 
teien, anstatt der von der Landesregierung bisher erlassenen Inhibitorialien, durch besondere Ver- 
fügungen des Appellationgerichts sofort Kenntniß gegeben, und ein Termin zur Justification, mit 
Einräumung einer nur vierwöchentlichen Frist, zugleich anberaumt. 
4. 34. Den Parteien ist nicht gestattet, vor Eintritt des Justificationskermins, bei der 
Appellationbehörde mit Vorstellungen einzukommen, welche auf Unterstützung der Beschwerden oder 
auf deren Widerlegung Bezug haben, oder um Communication des Appellationberichts zu bitten. 
Beim Justificationverfahren aber mag jede Parkei ferner mit zwei Sätzen gehört werden, 
von welchen der Justification= und Einlassungsatz, jeder binnen vierzehn Tagen, die beiden 
letzten Sätze aber, die Replik und Duplik, jede binnen ache Tagen, bei deren Verlust, in 
duplo einzurelchen sind. 
Diese Fristen, in welche auch die Sonn, und Feierkage einzurechnen sind, sollen bei dem Justi= 
sicationsatze von Nachmitkags fünf Uhr des Termintages, bei jedem der übrigen Sätze aber, von 
Nachmittags fünf Uhr desfenigen Tages laufen, wo die Partei oder ihr Bevollmächtigter die Ab- 
schrift des vorhergehenden gegentheiligen Satzes von dem Appellationgerichte zugeferkiget erhalten 
hat. Jedoch bleibt dem Appellationgerichte vorbehaléen, in weitläuftigen Concurs- und Nachlaß- 
sachen, bei welchen viele Gegenparteien interessirt sind, mittelst eines an selbige zu erlassenden 
Patents, die blose Vorlegung diestr Sätze, so wie, mittelst einer an den Appellanten zu er- 
lassenden Verfügung die blose Vorlegung der mehren Einlassungsätze anzuordnen, und es hat 
solchenfalls die Instnuation des Patents oder der Verfügung mit der Jufertigung der Abschrift 
jener Sätze völlig gleiche Wirkung. 
Fällt das Ende der verordneken vierzehnkägigen und resp. achttägigen Frist auf einen Sonntag 
oder Feierkag, so hat die Einreichung der Sätze an dem nächsten auf diesen Sonn= oder Feier- 
tag folgenden Werkeltage zu geschehen. 
Dilationen in Ansehung dieser Fristen können, ausser in ausserordentlichen, nach dem Ermessen 
des Judicii zu beurtheilenden Fällen nicht ertheilt, auch selbst durch Compromiß der Parteien 
nicht verstattet werden, vielmehr haben diese, wenn sie wegen Vergleichsunterhandlungen oder aus 
andern Ursachen die Sistirung des Processes wünschen, solches erst nach beendigtem Verfahren an- 
zuzeigen, und um Aussetzung des Verspruchs zu bikten. 
. 35. Wenn sich der Appellant am Erscheinen im Jusftificatsontermine, oder an der Ein- 
reichung des Jufkificationsatzes versäumt, so soll dieß den Verlust der Appellation selbst nicht mehr 
zur Folge haben, sondern über die Makerialien der Appellation, so wie die Sache liegk, gespro- 
chen werden. 
Ist bei dem Jufkificationberfahren der Einlassungsatz oder ein Schlußsatz dersäumt, oder ist 
der Appellat im Justiffcationtermine aussen geblieben; so ist um desbalb das Verfahren nicht 
für geschlossen zu achten, vielmehr soll den Parteien gestattet sein, auch nach Versäumniß des 
ersten von ihnen einzureichenden Satzes, dennoch den zweiten, sowie im Falle eines von dem Geg- 
ner hierunter begangenen Versäumnisses, die ihnen selbst nachgelassenen Sätze, innerhalb der ge- 
hörigen Frist, zu übergeben. Z„ 
6..36. Zu Prosecution der beim Appellatsongerichte angenommenen Leuterungen hat dasselbe 
einen Termin, unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist, anzusetzen, und es ist der Prosecu- 
sionsatz selbsi binnen ##i#erzehn Tagen, vom Terminskage an gerechnet, bei Verlust desselben, ein-
	        
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