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. 20. Ausnahmen finden statt nach 9#. 42. 48. dieses Gesetzes und nach §. 6. 8.
des Gesetzes über die höhern Justizbehörden.
. 21. Die §. 19. genannten Behörden haben auch die Gerichtsbarkeit auf aällen
im Scaatseigenthume sich befkndenden, oder noch dahin gelangenden Immobilien, ingleichen
auf schrifesässigen (in der Oberlausitz den im §. 19. bezeichneren) Grundstücken, dafern
bis jetzt auf denselben keine Patrimonialgerichtsbarkeit stact fand. (Vergl. jedoch 9§. 42.
und 48.)
Daher ist bei ihnen der allgemeine persönliche Gerichtsstand der daselbst Wohnenden,
ingleichen der Gerichtsstand in Ansehung der daselbst verübten Verbrechen.
§. 22. Es sind jedoch diesenigen schriftsässigen Güter und Häuser, welche mie eigner
Gerichtsbarkeic nicht versehen sind, dafern dieß deren Besitzer vorziehen sollten, unter die
Orkegerlchte zu stellen.
& 23. In Gemäeheit dessen, was §. 1. über die Caufalgerichtsbarkeic bestimmt ist, L. Bestimmun-=
faͤllt kuͤnftig jede andere in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltene Causalgerichtsbarkeit gen 0er den
weg) . B. gewisser Rechts-
1.) die in Streitigkeicen über das Eigenthum und Verlagsrecht an Büchern und an- sochen.
dern Geisteswerken, staltgehabte Competenz der Consistorien und in Lipzig der
Büchercommission;
2.) der privilegirte Gerichtsstand in Ansehung der tehnsstreitigkeiten in den Kreislanden;
3.) die Einrichtung in der Oberlausitz, daß Verbrechen wider die Person des Regen-
ken oder wider Hoheitsrechte nur von der höhern Behörde, oder in deren Auftrag
untersucht wurden;
4.) die Einrichtung, daß in gewissen Civilrechtsachen höhere Behörden sofort in erster
Instanz entscheiden.
§9. 24. Dahingegen mag in den nachher unter Nummer II. angegebenen und in
folgenden Fällen ein besonderer Caufalgerichtsstand annoch starc finden:
1.) in Handelssachen in teipzig und denjenigen Orten, wo noch besondere Handelege-
richte begründe# werden, nach Maasgabe der dießfallsigen besondern Bestimmun-
gen. Den Handelssachen in Msthung des Gerichtsstandes und Verfahrens sind
an gedachten Orten die 9. 23. Nr. 1. erwähnten Rechtssachen gleich zu stellen, so
weit sie im Civilprocesse verhandelt werden.
2.) bei Ablösungen und Gemeinheitscheilungen in Gemäsheit des Gesetzes vom 17.
März 1832;
3.) bis auf anderweite Anordnung in Brandstiftungsfällen, nach den Bestimmungen
des Mandats vom 28. September 1829.
. 25. Gegen saͤumige Wechselschuldner hat, auf Ansuchen des Betheiligten, jeder
Richter, in dessen Bezirke sie angetroffen werden, nach Wechselrecht zu verfahren.
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