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bei gemeinen Verbrechen. Ferner sind Erkenntnisse von dem Oberkriegsgericht abzufassen,
wenn die ordentliche Strafe, Falls sie statt fände, acht Wochen (gemeinen) Arrest über-
stiege. Bei Milirairverbrechen sind zwar Kriegsrechtssprüche in erster Instanz abzufassen,
jedoch zur Bestätigung an das Oberkriegsgericht einzuschicken. «
s.-.42.DagKriegggerichtaufderFestungKönigsieinhatdieGerichtSbarkeitauf
dem zur Festung gehoͤrigen Geblete und uͤber dasselbe, und uͤber alle daselbst befindlichen
Personen, mit Ausnahme des Commandeurs und Auditeurs.
In Ansehung dieses Gerichts gelten auch die Bestimmungen in 9. 35. 36. Nr. 1. 2.
3. 4. 5. F. 37. 38. 39. 40. Al., so weit sie Anwendung zulassen. Das Naͤhere dar—
uͤber wird durch eine besondere Verordnung bestimmt werden.
§. 43. Ein Generalaudiceur und einige Raͤthe des Appellationsgerichts zu Dresden 2.) Okerkriegs=
bilden das Oberkriegsgericht. Dasselbe hat den Geschäftskreis des nun wegfallenden Gene= gertcht.
ralkriegsgerichtscollegiums, so weit derselbe nach den Bestimmungen in den vorhergehenden
und folgenden 99. noch statt finden kann.
In Fällen, in welchen bisher bei nurgedachtem Collegium deputirte Räthe aus den hö-
hern Justigcollegien zugezogen wurden, und in welchen nicht nach §. 44. das Oberappel-
lationsgericht zu entscheiden hat, wird das Oberkriegsgericht durch noch zwei Räthe des
Appellationsgerichts zu Dresden verstärkt. »
Das Oberkriegsgericht hat bei Entscheidungen, wo dasselbe es fuͤr noͤthig erachtet, oder
wo ein Betcheiligter darauf antraͤgt, einen activen Stabsofficier der Armee zuzuziehen, dem
aber keine entscheidende, sondern nur eine berathende Stimme zukommt.
9. 44. In den vor den Kriegsgerichten anhängigen Criminalsachen, in welchen diese
Gerichte selbst entscheiden duͤrfen, ist das Oberkriegsgericht die zweite und letzte Instanz.
In andern Criminalsachen erkennt es als erste Instanz, das Oberappellationsgericht aber spriche,
unter Zuziehung des Generalauditeurs, welchem dabei, wie einem Rathe, eine Stimme
zukomme, in diesen Fällen, ingleichen dann, wenn ein Rechtsmittel gegen solche Erkennt-
nisse der Untergerichte eingewender istb, welche nach §. 41. der Bestätigung des Oberkriegs-
gerichts bedürfen, das zweite Urthel.
Das Oberappellationsgericht hat in derselben Maase, wie 9F. 43. in Rücksicht des
Oberbriegsgerichts bestimme worden, bei Entscheidungen, wo dasselbe es für nöchig häle,
oder ein Betheiligter darauf anträgt, einen activen Stabsofficier der Armee zuzuziehen, dem
aber keine entscheidende, sondern nur eine berathende Stimme zusteht.
Uebrigens gile hier dasselbe, was im §. 38. Nr. 3 — S. des die höhern Justizbehör-=
den betreffenden Gesetzes bestimmt ist, soweit es Anwendung leidet. Die nach 99. 18. 20.
des Decrets vom 19. Februar 1822. (Gesetzsammlung vom Jahre 1822. S. 142. flg.)
bisber stattgefundenen Vortragserstattungen fallen weg.
§. 45. Für die bei den Kriegsgerichten anhängigen Civilsachen ist das Appellations=
gericht zu Dresden die zweite und das Oberappellationsgericht die dritte Instanz. „#
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