Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Iun Ansehung der Zulässigkeit der Rechtsmittel und des Verfahrens bei denselben gile 
Alles, was bei den vor andern Gerichten verhandelten Civilsachen state findet. Beschwer- 
den gegen Kriegsgerichte, soweit sie nicht einzelne noch nicht beendigte Civilsachen betreffen, 
sind jedoch nur beim Oberkriegsgericht anzubringen. 
6. 46. Die Kriegsgerichte (I. 29.) und das Oberkriegsgerichr ressortiren in Ansehung 
dessen, was sich auf Militairverbrechen bezieht, von dem Kriegeministerium, sonst aber von 
dem Justizministerium, welches jedoch in geeigneten Fällen sich mic dem Kriegsministerium 
zu vernehmen hat. Das Recht der Commandanten, Audikeurs in Vorschlag zu bringen, 
fällt weg. Der Generalauditeur und die Auditeurs werden vom König, auf Vortrag des 
Kriegeministers, der sich zuvor mie dem Justizministerium einzuverstehen hat, ernannk. 
3.) Milttairge= . 47. Im Kriege erstreckt sich die Compekenz der Kriegsgerichte bei den zum Marsch 
gersche befehligren Truppen auch auf alle Nichemilikairpersonen, die sich bei gedachten Truppen be- 
finden, ferner auf andere Personen, soweit diese der F. 68. des Militairstrafgesetzbuchs vom 
Jahre 1822. erwähnten Verbrechen angeschuldigt worden, ingleichen auf Kriegsgefangene. 
Auch dürfen jene Gerichke Handlungen der streitigen und willkührlichen Gerichtsbarkeit vor- 
nehmen, soweit es die Umstände nörhig machen. Die bei ihnen vor dem Marsche anhän- 
gig gewordenen Processe find an das Stabskriegsgericht zur Fortstellung abzugeben. 
Wegen eines Feldoberkriegsgerichts bei jenen Truppen kommen die Bestimmungen des 
Decrets vom 19. Februar 1822. J. 24. folg. zur Anwendung, jedech in Civilrechtssa- 
chen nur in soweit, als denselben nicht im letzten Satze des F. 20. derogire worden ist. 
Haben Personen, welche unter keinem besondern Kriegsgericht stehen, bei Militairbe= 
hörden Recht zu nehmen, so ertheilt dazu das Feldoberkriegsgericht einem unrern Kriegsge- 
richt Auftrag. 
B. Aeber Berg- . 48. Hinfsichtlich der Berggerichksbarkeit bewendet es für jetzt und bis zu Orga- 
gerichtsbarkeit, nifation der Gerichte erster Instanz bei der bieher bestandenen Verfassung, soweit nicht 
. 11. etwas Anderes festgesetzt worden ist. 
. 49. Die zweite Instanz in dem zum Ressorc der Berggerichte gehörenden Rechrs- 
sachen ist das Appellationsgericht zu Oresden, die dritte das Oberappellakionsgericht. Beide 
Behörden haben bei ihren Entscheidungen, wenn sie es nörhig erachren, oder wenn ein Be- 
theiligter darauf anträge, einen oder einige Sachverständige zuzuziehen, denen aber keine ent- 
scheidende, sondern nur eine berathende Stimme zukommt. Beide Behörden ereten übri- 
gens zu den Berggerichten in dasselbe Verhältniß, in welchem sie zu andern Untergerichren 
stehen. 
Rücksichtlich der administrativen Mitaufsicht über Berggerichte behält das Oberberg- 
amt zu Freiberg zur Zeit die bisherige Competenz. 
§. 50. Berggerichte, der Bergschöppenstuhl, sowie das Oberbergame, sind in Ju- 
stissachen dem Justizministerium untergeordnet, welches sich in geeignecen Fällen mic dem 
Einaniministerium zu vernehmen har.
	        
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