Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 54. Bei Berggerichten fällen die Leurerungen, ingkeichen die Succumbenzgelder 
weg. Auch gile künftig rücksschtlich der Frist zur Einwendung der Appellarionen, (und el- 
waiger Leurerungen bei dem Oberappellationsgericht) der Zahl dieser Rechesmirtel und des 
Verfahrens bei ihnen dasselbe, was wegen der Rechtsmictel in den ver andern Gerichten 
anbängigen Rechtsfachen ffart findet. 
In Bergcriminalsachen kommen die Bestimmungen im §. 38. des die höhern Justiz= 
behörden betreffenden Gesetzes zur Anwendung. Ee tritt jedoch an die Stelle des Bezirksap= 
pellationsgerichtes jedesmal das Appellationsgericht zu Drrsden und in den Fällen unker 
Nr. 2. des gedachten F. kann das erste Erkenntniß auch beim Bergschöppenstuhl eingeholt 
werden. 
. 52. Ein Eheverlöbnig, oder ein vorläufiges Versprechen, si. ch zu ehelichen, unter C. Ueber Ge- 
was für Umständen, oder Bedingungen es gegeben worden, ziehr keine rechrliche Verbind= nichtebarteir t 
lichkei zu Wollziehung der Ehe selbst nach sich. Ehesachen. 
9. 53. Wohl aber bleibt dem Theile, welcher nach den bisherigen Grundsaͤtzen einen 
Anspruch auf Vollziehung der Ehe hatte, eine Klage auf Ersatz des wirklichen Schadens, 
(nicht des entgangenen Gewinnes) oder der etwa auf den Fall des Ruͤcktritts bedungenen 
Leistung, vorbehalten, welche bei dem weltlichen Richter des Gegners anzustellen ist. 
6 54. Verweigern Ascendenten ihre Einwilligung zu einer Ehe, so kann in geeigne- 
cen Fällen, statt ihrer das Appellationsgeriche, welchem sie untergeben sind, die Einwilli- 
gung ertheilen. 
6. 53. Ehestreitigkeiten sind mie Ausnahme der Fälle in 96. 61. 62. bei dem Ap- 
pellationsgericht zu verhandeln, in dessen Bezirk der Ehemann seinen ordentlichen Gerichts- 
stand hat; es sind jedoch bei den Gütekerminen, sowie bei Ertheilung von Resolurionen 
und Abfassung von Erkenutnissen, bei welchen eine Frage des Eherechts vorkommt, 
a.) wenn beide Ehegatten evangelischer Confession sind, zwei evangelische, und 
b.) wenn ein Theil evangelischen, der andere katholischen Glaubens ist, zwei evangelische 
und zwei katholische Geistliche 
zuzuziehen. 
Diesen Geistlichen stehr alsdann eine eben so enrscheidende Stimme, als den Mitglie= 
dern des Appellationsgerichts zu. 
. 56. Das Appellationsgericht hat aber die Klage eines Ehegarten auf Annullation oder 
Scheidung der Ehe, (dafern nicht etwa der andere Ehegatte sich im Auslande befindet, oder 
der Aufenthalt desselben unbekannt ist) nur dann anzunehmen, wenn beigebracht wird, 
daß ein Suͤhneversuch von dem zustaͤndigen Pfarrer, oder wenn der eine Theil Katholik 
ist, sowohl vor dessen als vor dem Pfarrer des andern Theils vorhergegangen sey. 
9. 57. Bis zur Feststellung des Eherechts auch fuͤr die Katholiken durch ein Landes- 
Seen sind rücksichtlich gemischrer Eben (§. 55. Rr. b.) nachstehende Bestimmungen zu be- 
solgen:;
	        
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