Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Begriff der Ver- 
waltungsstrei- 
tigkeiten. 
Wegfall privile- 
hirter Gerichts- 
staende als Regel. 
Instanzen. 
   
/7½% 20.) Gese 6, 
das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend; 
vom 30sten Januar 1833. 
W, Anton, von GOG## Gnaden, König von Sachsen, 2c. 2c. 7. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
haben in dem mit Zustimmung Unserer getreuen Stände über die Competenzverhältnisse 
zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden unterm 28Ssten dieses Monats erlassenen Ge- 
  
setze die Angelegenheicen bezeichnet, welche bei der in den höhern Behörden zu bewirkenden 
Trennung der Justiz von der Verwaltrung künftig ausschliessend entweder an die Justiz= 
oder die Verwaltungsbetörden gewiesen sind. Durch diese Trennung leidec zugleich das 
bisherige Verfahren in Sereitigkeiten oder Straffällen, welche nach obigem Gesetze zu den 
Verwaltungssachen gehören, unter andern um deswillen eine wesentliche Abänderung, weil 
alles, was zeither insbesondere über den Gebrauch der Appellationen in Verwaltungssachen 
und die Cognition der Justizbehörden über selbige gesetzlich vorgeschrieben gewesen und be- 
obachtet worden ist, durch die mit den. obern Justiz= und Verwaltungsbehörden selbst ein- 
getretene Veränderung seine Anwendbarkeit verliert. 
Wir verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
I. Vom Verfahren in Administratiostreitigkeiten unter Privaten. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
6. 1.Eine zur Comperenz der Verwaltungsbehörde gehörige Sache (vergleiche das 
Gesetz über die Competenzverhälenisse zwischen Justiz= und Verwalcungsbehörden,) ist als 
elne streitige zu berrachten, wenn dabei mehre Betheiligte einander gegenüber stehen, welche 
gewisse Befugnisse in Anspruch nehmen, oder die ihnen angesonnene Verbindlichkeic be- 
streiten. . 
s.2.EsgiebkinVerwaltunggstreitigkeitenkeinenprivilegiktenGerichkgstaudzsie 
sind vielmehr ohne Unterschied des persoͤnlichen Gerichtsstandes der Betheiligten jederzeit bei 
derjenigen Behoͤrde zu eroͤrtern und zu entscheiden, vor welche sie nach Beschaffenheit des 
Gegenstandes gehoͤren. 
9. 3. Wie in Clvilfachen, so auch in Verwaltungsstreitigkeiten sollen drei Inftanzen 
bestehen.
	        
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