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Die erste bilden die Justizämter, die Verwaltungsräthe und tocalpolizeibehörden in
Städten, wo die allgemeine Städreordnung eingeführe ist, die Patrimonialgerichtsobrig-
keiren, so wie alle andere zu Verwaltungssachen einer oder der andern Gattung entweder
für beständig, oder auftragsweise bestellte Uncerbehörden. Als Miteelinstanzen sind die
Kreisdirectionen und alle andere zwischen den Ministerien auf der einen und den niedern
Verwaltungsbeameen auf der andern Seite mitten innen stehenden Administrativbehörden
anzusehen; die dritte und oberste Instanz find die Verwaltungsministerien selbst, nach der
im 6. 18. enthaltenen nähern Bestimmung.
Wie weit die Competenz jeder dieser Behörden in Verwaltungsstreitigkeiten reiche, ist
in jedem einzelnen Falle nach dem Umfange ihres verfassungs= und gesetzmäsigen Wirkungs-
kreises zu beurkheilen.
Ob insbesondere die Stadträthe in mittelbaren Städten jene erste Instanz bilden,
hänge von der Frage ab, ob und in welchem Umfange sie die Gerichtsbarkeit und Polizei-
gewalt auszuüben berechtige sind.
. 4. Jede Verwaltungsbehörde, welche zu Erörkerung und Enrscheidung streitiger Qualißeations=
Administrativsachen geeignet seyn soll, muß mie wenigstens Einer zum Richteramte juristisch zulardeimit, der
befähigten Person besetzt seyn. Die diesfalls zu treffenden Einrichtungen sind Gegenstand jastizbehörden.
besonderer administrativer Anordnungen.
B. Verfahren in erster Instanz.
d. 5. Das Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten ist bis zur Enkscheidung in der Ferm des Ver-
Hauptsache summarisch. Die Betheiligten sind zwar mie ihren Rechts= und Sachgründen uin eu
und deren Nachweisung gnüglich zu hören; der Gang der Verhandlung ist aber an keine
bestimmte Form gebunden, sondern richtet sich nach dem Bedürfniß gründlicher Erzrierung
aller zur Beurtheilung des Sachverhälenisses wesentlich gehöriger Umstände.
6. 6. Ee bedarf dabei keines schriftlichen, oder in Klagform abgefaßten Vorbrin= Fortsetzung.
gens, keines Verfahrens in abwechselnden Sätzen, es finden dabei keine gesetzlichen Fristen,
keine förmlichen Beweisführungen statt.
Der Administrativrichter hat vielmehr jedes einen streitigen Verwaltungsgegenstand be-
treffende mündliche Anbringen anzunehmen und zum Protocoll zu bringen, die Erörterung
der dabei in Frage stehenden Thaksachen und Verhälenisse zu leiten, den Betheiligten zu
Beibringung des hierzu Erforderlichen nach Beschaffenheit der Sache die nöthigen Fristen
zu verstatten und vorzuschreiben.
Statt schriftlicher Vorladung genüge, wenn die Betheiligren oder deren Stellverrreter
am Orte anwesend sind, mündliche Bestellung, jedoch ist das schriftliche oder mündliche
Anbtingen abschriftlich mitzutheilen, und auf diese Abschrift der zur Verhandlung bestimmte
Tag zu bemerken.
1835. 12