Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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suchung im Einverständniß der Milicairbehörde auch gegen die Milikairs von der Civilbe= 
hörde geführe werden; die Vollziehung der Strafe gegen die Milikairpersonen ist aber der 
Militairbehörde zu überlassen. 
d.) Die Bergämter, und in höherer Instanz das Oberbergame haben die Disciplinar= 
polizei über das ihnen untergebene Berg= und Hüttenpersonal und die polizeiliche Aufssche 
innerhalb der zum Betrieb des Berg= und Hüttenwesens selbst erforderlichen und gangba- 
ren Tag= und Grubengebäude, tocale und Räume. Auch hier stehen jedoch den Ortspo- 
lizeibehörden die unker 1. erwähnten polizeilichen Vorkehrungen, und, wenn es auf allge- 
meine wohlfahrks= und sicherheitspolizeiliche Maasregeln ankommt, das Befugniß zu, an 
den der Bergpolizei unterworfenen Orcen selbst die erforderlichen Nachforschungen anzustel- 
len, Anordnungen zu treffen, und sie zur Ausführung zu bringen. 
Ob und in wie weit in Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt 
ist, und, wo neben der Stadtpolizeibehörde ein Bergamt besteht, die Vorschrift §. 252. 
gedachten Gesetzes in Bezug auf das daselbst sich aufhaltende Berg= und Hüttenpersonal 
sonst noch zur Anwendung kommt, ist an jedem dieser Orte nach dem Inhalte des daselbst 
errichteten Localstaruks zu beurtheilen. 
e.) Die Studirenden auf der Universität teipzig behalten in den in teipzig und dessen 
Polizeibezirk vorkommenden Polizeiangelegenheiten ihre zeitherige Behörde. 
Entscheidung in 8. 37. Die Verwaltungsbehörden haben in den vor sie gehörigen Serafsachen in 
erster Instan, der Regel das Erkenntniß selbst abzufassen. Jedoch skeht es der untern Verwaltungsbe- 
hörde frei, in wichrigern und bedenklichern Jällen zur vorgesetzten Behörde Beriche zu er- 
statten, deren Ermessen es überlassen bleibt, selbst zu entscheiden, oder, wenn sie siehe, 
daß die Unterbehörde unnöthigerweise Bericht erstattet babe, ihr die Ertheilung eines Be- 
scheides anzubefehlen. 
Ob Commissarien, denen die Untersuchung eines Scraffalles überkragen worden ist, 
nach Beendigung derselben die Entscheidung selbst zu geben, oder sse mitrelst Berichts der 
committirenden Behörde zu überlassen haben, ist in dem Auftragsbefehle auszudrücken. 
cetr gner 6. 38. Gegen Straferkenntnisse in Verwaltungssachen findet nur einmaliger Rekurs 
Str - . 
vise statt. Bei dem Erkennenisse der nächsten Instanz hat es zu bewenden. 
Erlaß-, Die- d. 39. Von der Rekursnahme gegen ein Straferkenntniß ist zu unterscheiden die 
ungs= und Straf Berufung auf Erlaß, Milderung oder Verwandlung der Serase im Wege der Begna- 
verwandlungs- 
gesuche. digung. 
Diese ist an die Vorschrift des §. 38. und an eine Instanzenordnung nicht gebunden. 
DOarauf zu fas- §. 40. Oie Resolucionen über Erlaß-, Milderungs= und Berwandlungegesuche im 
selbereschef- Wege der Begnadigung gelangen aus den Ministerien selbst an die berreffenden Behörden, 
« oder an die darum Bittenden. Ueber andere an die Ministerien gelangende Rekurse, in
	        
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