Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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211.) Geseßs, 
eine Bestimmung über Trennung gemischter Ehen enthaltend; 
vom 31. Januar 1835. 
In Gemäsheit der in dem Landtagsabschiede vom 30. October 1834. ad lit. B. num. 7. 
(Gesetzsammlung von gedachtem Jahre S. 323.) getroffenen Bestimmung, daß die da- 
selbst bezeichnete, bei Gelegenheit des Gesetzentwurfs über privilegirte Gerichtsstände mit 
den Scänden vereinbarte, Vorschrift aus jenem Gesetz enenommen und von den unter- 
zeichneten in evangelicis beauftragken Scaateministern als ein besonderes Gesetz publicire 
werden solle; wird andurch festgesetzt: 
§. 41. Wenn in Fällen, deren das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände und einige 
damit zusammenhängende Gegenstände, vom 28. dieses Monats §. 57. unter 2. gedenke, 
nur zeitige Scheidung von Tisch und Bert erkannt werden sollte, oder gänzliche Abweisung 
erfolgen müßte, wo nach den Grundsätzen des evangelischen Kirchenrechts Scheidung vom 
Bande start finden könnte, so hat das Gericht nach Ablauf eines Jahres von der Rechts- 
kraft des Erkenntnisses an gerechnet, auf Ancrag des klagenden evangelischen Theils, Schei- 
dung vom Bande auszusprechen. Es muß jedoch ein anderweiter Sühneversuch in der 
§. 56. des erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Maase vorausgehen, dafern die ebendaselbft 
gedachten Ausnahmefälle nicht eintreren. 
§. 2. Die Bestimmung H. 1. erhäle erst mit dem Tage Wirksamkeic, mie welchem 
das angezogene Gesetz selbst, nach der hierüber zu erlassenden Verordnung, in Kraft treten 
wird. 
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, zu achten. Gegeben zu Dresden, den 
31ssten Januar 1835. 
Die in evangelicis beauftragten Stagteminister. 
von Lindenau, von Zezschwitz, J. von Minckwitz, von Carlowitz, 
von Könneritz, von Zeschau, D. Müller.
	        
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