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211.) Geseßs,
eine Bestimmung über Trennung gemischter Ehen enthaltend;
vom 31. Januar 1835.
In Gemäsheit der in dem Landtagsabschiede vom 30. October 1834. ad lit. B. num. 7.
(Gesetzsammlung von gedachtem Jahre S. 323.) getroffenen Bestimmung, daß die da-
selbst bezeichnete, bei Gelegenheit des Gesetzentwurfs über privilegirte Gerichtsstände mit
den Scänden vereinbarte, Vorschrift aus jenem Gesetz enenommen und von den unter-
zeichneten in evangelicis beauftragken Scaateministern als ein besonderes Gesetz publicire
werden solle; wird andurch festgesetzt:
§. 41. Wenn in Fällen, deren das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände und einige
damit zusammenhängende Gegenstände, vom 28. dieses Monats §. 57. unter 2. gedenke,
nur zeitige Scheidung von Tisch und Bert erkannt werden sollte, oder gänzliche Abweisung
erfolgen müßte, wo nach den Grundsätzen des evangelischen Kirchenrechts Scheidung vom
Bande start finden könnte, so hat das Gericht nach Ablauf eines Jahres von der Rechts-
kraft des Erkenntnisses an gerechnet, auf Ancrag des klagenden evangelischen Theils, Schei-
dung vom Bande auszusprechen. Es muß jedoch ein anderweiter Sühneversuch in der
§. 56. des erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Maase vorausgehen, dafern die ebendaselbft
gedachten Ausnahmefälle nicht eintreren.
§. 2. Die Bestimmung H. 1. erhäle erst mit dem Tage Wirksamkeic, mie welchem
das angezogene Gesetz selbst, nach der hierüber zu erlassenden Verordnung, in Kraft treten
wird.
Hiernach hat sich ein Jeder, den es angeht, zu achten. Gegeben zu Dresden, den
31ssten Januar 1835.
Die in evangelicis beauftragten Stagteminister.
von Lindenau, von Zezschwitz, J. von Minckwitz, von Carlowitz,
von Könneritz, von Zeschau, D. Müller.