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M 22.) Verordnung,
die richterliche Competenz in Ansehung des Erbschaftsstempels betreffend;
vom Aten Februar 1835.
In der dem Stempelsteuermandate vom Jahre 1819. beigefuͤgten Stempeltaxe ist unter
dem Worte „Erbschaften“ einige Mal der Richter der Sache als derjenige genannt,
vor welchen die Erhebung des Erbschaftsstempels und das sonst in dieser Beziehung zu
Verfuͤgende gehoͤrt. (Gesetzsamml. v. J. 1819. S. 61. und Oberlaus. Collect. W.
Tom. V. pag. 604.) ·
UeberdenSinnderWorte»Richter.derSache«istineinigenFällenZweifelents-
standen.ZurBeseitigungdesselbenwirdandurch,imEinverständnisseniikdemFinanz-
ministerium, festgesetzt, daß unter jenem Ausdruck der Richter der Erbschaft zu
verstehen sey.
Uebrigens hat jeder andere Richter, ingleichen jeder Notar, welcher einen bei ihm er—
richteten oder niedergelegten letzten Willen den Betheiligten bekannt macht, dem Richter
der Erbschaft von dem Inhalte desselben, soweit die Staatskasse wegen der Stempelsteuer
dabei betheiligt ist, sofort, bei eigner Verantwortlichkeit, Nachricht zu ertheilen.
Dresden, den Aten Februar 1835.
Ministerium der Justiz.
von Koͤnneritz.
Hausmann.
A 23.) Bekanntmachung.
Bei Redaction des Gesetzes, die Bestrafung der fleischlichen Vergehen und einiger damir
in Verbindung stehender Verbrechen berreffend, vom Zo#en Februar 1834, (Sammlung der
Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834. No. 10. pag. 47.) ist §F. 5. unter No. 4.
Zeile 3 irrigerweise die Zahl Vier statt Ein, gesetzt worden; indem die berreffende Srelle
folgendergestalt lauten muß;
„4.) Wer mit einer Frauensperson über Zwölf, jedoch unrer Vierzehn Jahren ale
0sich fleischlich einläße, ohne daß daraus ein Nachtheil für deren Gesundheit und Leben
mentstanden ist, wird mit ein= bis sechsmonatlicher Gefängnißstrafe belegr.“
Dresden, den 3ten Februar 1835.
Ministerium der Justiz.
von Koönneritz.
Hausmann.