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Militair- 2. Wenn hingegen Militairpersonen die besondern, vermöge der Kriegsgesetze und der
Strasgesetze. Dienstordnung, ihnen obliegenden Pflichten ihres Scandes verletzt, oder solcher gemeiner
Verbrechen sich schuldig gemacht haben, welche mit Verletzung der besondern Militairpflichr
verbunden sind, und daher eine höhere Scrafwürdigkeic nach sich ziehen, sollen dieselben
nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für die Königlichen Truppen gerichtet werden.
Begriff einer 3. Unter Militairpersonen werden alle Diejenigen begriffen:
Militairperson. a.) welche in den Bestandlisten der Truppen geführt werden, oder, ohne darinnen be-
nannt zu seyn, auf die Kriegsartikel verpflichtet sind; »
b.) welche im Kriege den Truppen ins Feld folgen (z. B. Offiziersbediente, Marke—
tender u. s. w.) und, der Natur der Sache nach, solche Verbrechen begehen koͤnnen, auf
welche sich das Militair-Strafgesetzbuch erstreckt.
Fortsetzung. A. Wenn die Truppen ganz oder theilweise mit den Truppen verbuͤndeter Maͤchte ge—
meinschaftlichen Dienst verrichten, sollen alle von Militairpersonen der Koͤniglichen Truppen,
gegen Offiziere und Soldaten der verbuͤndeten Truppen, verschuldete Verbrechen und Ver—
gehungen eben so, als die gegen ihre eignen Offiziere und Cameraden veruͤbten, angesehen
und bestraft werden.
Complot — 5. Wenn mehrere, wenigstens drei Militairpersonen zugleich, oder ganze Truppenab-
Verbrechen in cheilungen, z. B. Brigaden, Regimenter, Bataillone, Escadrons, Compagnieen u. s. w.
Haufen.
a.) eines Verbrechens wider die Subordination und Oisciplin, (Abschnitt 2.)
b.) des Marodirens oder Plünderns, (Abschnitt 6.)
C.) eines andern durch Mißbrauch der Waffengewalt verübten Verbrechens, (Ab-
schnice 7.) oder
d.) der Desertion, (Abschnite 9.)
sich schuldig gemacht haben, so wird ein solches gemeinschaftlich verübtes Verbrechen, je
nachdem demselben eine gemeinschaftliche Verabredung vorausgegangen ist oder nicht, im
erstern Falle für ein Complot, im letztern Falle für ein Verbrechen in Haufen angesehen;
und es können die deshalb im Gesetze bestimmten Strafen, nach dem Ermessen des Rich-
ters, noch geschärft werden, wenn die Vergehungen durch eine größere Anzahl von Theil-
nehmern an Gefährlichkeit zugenommen haben.
Wie dieAnstister 6. Die Anstifter und Raͤdelsfuͤhrer solcher gemeinschaftlicher Vergehungen sind mit
nd einer groͤßern Strafe zu belegen, als die uͤbrigen Theilnehmer.
Wer in zweifel- 7. Wenn die Anstifter und Rädelsführer nicht auszumitteln sind, so soll, sofern
haften Fällen sich unter den Mitschuldigen Offziere oder resp. Unteroffiziere befinden, unrer diesen der
Glssolcher Höchste im Grade, oder, bei Gleichheit des Grades, der Aelkeste im Dienstalter wie der
Anstifter und Rädeleführer bestraft werden.
ebechen in 8. Ein Milicairverbrechen ist in dem Falle als im Angesichte des Feindes
ugesichte de
Feindes. verübt zu betrachten, wenn die in der Nähe des Feindes gewöhnlichen Vorsichtsmagsregeln,