Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(102 ) 
Militair- 2. Wenn hingegen Militairpersonen die besondern, vermöge der Kriegsgesetze und der 
Strasgesetze. Dienstordnung, ihnen obliegenden Pflichten ihres Scandes verletzt, oder solcher gemeiner 
Verbrechen sich schuldig gemacht haben, welche mit Verletzung der besondern Militairpflichr 
verbunden sind, und daher eine höhere Scrafwürdigkeic nach sich ziehen, sollen dieselben 
nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für die Königlichen Truppen gerichtet werden. 
Begriff einer 3. Unter Militairpersonen werden alle Diejenigen begriffen: 
Militairperson. a.) welche in den Bestandlisten der Truppen geführt werden, oder, ohne darinnen be- 
nannt zu seyn, auf die Kriegsartikel verpflichtet sind; » 
b.) welche im Kriege den Truppen ins Feld folgen (z. B. Offiziersbediente, Marke— 
tender u. s. w.) und, der Natur der Sache nach, solche Verbrechen begehen koͤnnen, auf 
welche sich das Militair-Strafgesetzbuch erstreckt. 
Fortsetzung. A. Wenn die Truppen ganz oder theilweise mit den Truppen verbuͤndeter Maͤchte ge— 
meinschaftlichen Dienst verrichten, sollen alle von Militairpersonen der Koͤniglichen Truppen, 
gegen Offiziere und Soldaten der verbuͤndeten Truppen, verschuldete Verbrechen und Ver— 
gehungen eben so, als die gegen ihre eignen Offiziere und Cameraden veruͤbten, angesehen 
und bestraft werden. 
Complot — 5. Wenn mehrere, wenigstens drei Militairpersonen zugleich, oder ganze Truppenab- 
Verbrechen in cheilungen, z. B. Brigaden, Regimenter, Bataillone, Escadrons, Compagnieen u. s. w. 
Haufen. 
a.) eines Verbrechens wider die Subordination und Oisciplin, (Abschnitt 2.) 
b.) des Marodirens oder Plünderns, (Abschnitt 6.) 
C.) eines andern durch Mißbrauch der Waffengewalt verübten Verbrechens, (Ab- 
schnice 7.) oder 
d.) der Desertion, (Abschnite 9.) 
sich schuldig gemacht haben, so wird ein solches gemeinschaftlich verübtes Verbrechen, je 
nachdem demselben eine gemeinschaftliche Verabredung vorausgegangen ist oder nicht, im 
erstern Falle für ein Complot, im letztern Falle für ein Verbrechen in Haufen angesehen; 
und es können die deshalb im Gesetze bestimmten Strafen, nach dem Ermessen des Rich- 
ters, noch geschärft werden, wenn die Vergehungen durch eine größere Anzahl von Theil- 
nehmern an Gefährlichkeit zugenommen haben. 
Wie dieAnstister 6. Die Anstifter und Raͤdelsfuͤhrer solcher gemeinschaftlicher Vergehungen sind mit 
nd einer groͤßern Strafe zu belegen, als die uͤbrigen Theilnehmer. 
Wer in zweifel- 7. Wenn die Anstifter und Rädelsführer nicht auszumitteln sind, so soll, sofern 
haften Fällen sich unter den Mitschuldigen Offziere oder resp. Unteroffiziere befinden, unrer diesen der 
Glssolcher Höchste im Grade, oder, bei Gleichheit des Grades, der Aelkeste im Dienstalter wie der 
Anstifter und Rädeleführer bestraft werden. 
ebechen in 8. Ein Milicairverbrechen ist in dem Falle als im Angesichte des Feindes 
ugesichte de 
Feindes. verübt zu betrachten, wenn die in der Nähe des Feindes gewöhnlichen Vorsichtsmagsregeln,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.