Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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z. B. Seitenpatrouillen, Marschiren mic geladenem Gewehr und dergleichen, bei dem Theile 
der Truppen, wo das Verbrechen begangen worden, angeordnek sind. 
9. Wenn eine Milikairperson eines Militairverbrechens, weshalb sie schon einmal 
bestraft worden, zum zweiten Male, oder noch öfter schuldig befunden wird, so wird, in 
sofern nicht besondere Bestimmungen hierüber bei den einzelnen Verbrechen festgesetzt sind, 
die Strafe des neuen Verbrechens der Dauer oder dem Grade nach erhöht. Diese Ver- 
schärfung soll jedoch nur dann eintreten, wenn das zweite oder oftere Verbrechen unker 
gleichen Umständen verübt, oder wenn ein bereits im Kriege begangenes Verbrechen im 
Friedenszuskande wiederholt worden ist. 
10. Die auf Militairverbrechen gesetzten Serafen werden, sofern niche bei einzelnen 
Verbrechen besondre Bestimmungen deshalb gemacht worden, in zwanzig Jahren verjährt. 
Im öbrigen sind bei Beurtheilung dieser Verjährung die nämlichen Grundsätze anzuwenden, 
welche bei gemeinen Verbrechen Statt finden. 
11. Nur solche reine Dienstverbrechen der Militairpersonen, welche entweder in dem 
Milicair-Strafgesetzbuche mit einer besondern Strafe nicht bedrohr oder nicht höher, als 
mit sechswöchentlichem gemeinen Arrest und bei Unteroffizieren mit vierwöchentlicher Degra- 
dation zu bestrafen sind, können disciplinarisch, d. h. ohne vorgängige gericheliche Unter- 
suchung, auf Verfügung der Commandobehörden, bestraft werden, vorausgesetze jedoch, 
daß das Vergehen entweder unumwunden eingestanden, oder daß es durch eigene Wahr- 
nehmung des Strafenden oder eines andern dabei für völlig unpartelisch zu achtenden Vor- 
gesetzten außer allen Zweifel gesetzt sey. Jedoch darf auch in dem Falle, daß keine beson- 
dere Serafe angedroht ist, das hier erwähnte Strafmaas niemale überschritten werden. 
Auf gemeine und solche gemischte Vergehen, deren Strafe nach den Bestimmun- 
gen des gemeinen Strafreches zu bemessen ist, erstreckt sich die Disciplinar-Strafgewale 
nur insoweit, als die Strafe für das Vergehen einen dreitägigen gemeinen Arrest niche 
übersteigt. » 
Fuͤr den Fall eines Krieges bleibt uͤbrigens, nach Befinden der Umstaͤnde, die Ver— 
leihung einer ausgedehnteren Strafgewalt an den Commandanten des mobilen Corps vor— 
behalten. 
12. Die in Absicht der Disciplin jedesmal zu beobachtenden Vorschriften, soweit 
solche nicht in dem Dienstreglement bestimmt sind, werden von dem obersten Befehlshaber 
ertheilt. 
Wenn die sämmtlichen Truppen, oder ein Theil derselben auf dem Kriegsfuße sich be- 
finden, ist daher Jeder, welcher über eine auf den Kriegsfuß gesetzte, oder über eine größere, 
auf unbestimmte Zeit von der Hauptarmee getrennte Truppenabtheilung, oder in einem be- 
lagerten oder berennten Platze den Oberbefehl führt, berechtiget, die, den Umständen nach, 
erforderlichen Vorschrifeen wegen der Disciplin zu erlassen. 
14* 
Wiederholung 
der Verbrechen. 
Verjaͤhrung. 
Disciplinar- 
Strafgewalt. 
Erlassung der 
Vorschriften 
wegen der Dis- 
eiplin.
	        
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