Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Wie lange solche 13. Diese Vorschriften wegen der Disciplin (Art. 12.) sollen jedoch nur so lange 
guͤltig sind. guͤltig seyn, als die Truppen versammelt sind, oder die Truppenabtheilung von der Haupt— 
Wenndie Tuup= armee entferne, oder der Platz eingeschlossen ist. 
en, oder ein 14. Der Zeitpunkt, von welchem an die Truppen, oder ein Theil derselben, als auf 
hen aerseben, dem Kriegsfuße stehend betrachtet werden sollen, wird jedesmal durch Befehl bekannt ge— 
Kriegsfuße sie= macht werden. 
hend zu betrach- , . . . 
ten. 15. Wegen gemeiner Vergehen finden auch bei den Truppen die durch die allgemei— 
Welche Straf- nen Strafgesetze bestimmten, wegen militairischer und gemischter Vergehen aber nächstdem 
arten gegen Mi- noch folgende besondere Strafarten Statt: 
litairpersonen 
zulaͤssig sind. A. bei Unteroffizieren und Gemeinen: 
1.) Detention in der Militairstrafanstalt ersten Grades, 
2.) Detention in der Militairstrafanstalt zweiten Grades, 
3.) Arbeitsarrest bei Wasser und Brod, 
4.) einfacher Arbeitsarrest, 
5.) gemeiner Arrest bei Wasser und Brod, 
6.) einfacher gemeiner Arrest, 
7.) Ausstoßung aus dem Soldatenstande, 
8.) Degradation der Unteroffiziere, 
9.) Flinten-, Mantel-, Sattel- oder Kugel-Tragen, 
10.) Versetzung in die zweite Classe der Gemeinen, mit der Wirkung, daß gegen 
die in dieser Classe stehenden Gemeinen koͤrperliche Zuͤchtigung angewendet 
werden kann; 
Hieruͤber: 
11.) Arrest, verschaͤrft durch Krummschließen; 
Ueberdies, 
zu Bestrafung leichter Dienstvergehen, sowohl in Kriegs- als Friedenszeiten: 
12.) Umgekehrttragen der Uniform, und andere, auf das Ehrgefuͤhl berechnete, 
dem gemaͤße Zuchtmittel, 
13.) oͤffentliches Putzen der Pferde, Waffen, des Reitzeugs und des Geschirrs 
der Kameraden; 
14.) dieselbe Strafe in den Staͤllen, Vorrathskammern und Quartieren; 
Endlich, 
bei den im Gefolge der Truppen befindlichen Marketendern, Weibern, 
Knechten und anderem Troß, noch uͤberdem: 
15.) Geldstrafe, welche dem Militairfiskus anheim faͤllt, 
16.) koͤrperliche Zuͤchtigung, soweit dieselbe in Ruͤcksicht des Geschlechts schicklich ist, 
17.) Anschließung an den Proviantwagen oder an eine Kanone.
	        
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