Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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16. B. Bei Offizieren: 
18.) Foͤrmliche Cassation mit oder ohne oͤffentliche Bekanntmachung, 
19.) Entlassung ohne Abschied, jedoch mit einem Entlassungsscheine, worin der 
Grund der Entlassung ausgedruͤckt ist, 
20.) Festungsarrest, erster Grad, 
21.) Festungsarrest, zweiter Grad, 
22.) Festungsarrest, dritter Grad, 
23.) Arrest. 
17. C. Bei ganzen Truppenabtrheilungen: 
24.) Verlust der Fahnen, Sctandarten, des Seitengewehrs bei der Infanterie, 
der Nationalcocarde, insofern nicht das Tragen derselben, im Dienste ge- 
gen den Feind, unumgänglich erforderlich ist, und anderer Abzeichnungen, 
und der dem Ganzen sowohl, als den Einzelnen verliehenen Ehrenzeichen, 
25./) Bildung besonderer Strascompagnieen oder Batkaillone, welche, aller Ab- 
zeichnungen und Ehrenzeichen, auch nach Besinden (No. 24.) des Sei- 
tengewehrs, oder der Narionalcocarde beraube, bei ihren Bataillonen oder 
Regimentern zu den schlechteren Arbeiten zu gebrauchen sind; auch 
26.) völlige Auflösung ganzer Truppenabtheilungen, und Untersteckung der 
dazu gehörigen Mannschaften unter andere Theile der Truppen. 
18. Die wegen begangener Militairverbrechen zum Tode Verurtheilten werden er-Todesstrafe. 
schossen. 
Die Todesstrafe kann außer den Fällen, für welche sie eneweder durch das Gesetz selbsft 
bestimmt, oder durch den commandirenden General im Kriege, vermöge des ihm dazu er- 
theilten Befugnisses, ausdrücklich angedroher ist, niemals durch analoge Anwendung guf 
ähnliche Fälle erstreckt werden. 
19. Die Zuchthausstrafe tritt gegen Milikairpersonen auch wegen Militair= und ge-zuchthausstrase. 
mischter Verbrechen ein, wenn entweder das Verbrechen mit dieser Strafart — sey es 
ausdrücklich oder durch Hinweisung auf die allgemeinen Strafgesetze — im gegenwärtigen 
Gesetzbuche bedroht, oder wenn auf höhere als vierjährige Derention in der Militgirstraf= 
anstalt ersten Grades zu erkennen ist. 
20. Die Militairstrafanstalt tritt an die Stelle der demnächst aufzulösenden Eisen-Milltairfirafau- 
strafanstalt und Strascompagnie, und ist zu Verbüßung aller längern Freiheirsstrafen we- salt. 
gen militairischer, so wie auch wegen solcher gemeiner und gemischter Verbrechen bestimmt, 
welche nicht zu fernerer Militairdienstleistung unwürdig machen. 
Die Detention in der Militairstrafanstalt soll in der Regel nicht länger, als vier 
Jahre im ersten Grade dauern. (WVergl. jedoch Art. 23.) Wäre daher, nach den Bestim-
	        
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