Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
(106 ) 
mungen gegenwärtigen Gesetzes, eine längere Detention in der Militairstrafanstalt verwirki, 
so ist, statt dieser Detention, auf Zuchthausstrafe zu erkennen. — Wegen neuer, in der 
Anstalc selbst erst begangener Vergehen kann jedoch, bei einer mäßigen Verlängerung der 
Strafzeit, die Strafe noch in der Milikairstrafanstalt verbüßt werden. 
Die in diese Anstalt zur Strafe eintretenden Soldaten werden, mit Ausnahme der 
Sonn= und Fest-Tage, fortwährend zur Arbeic, so viel davon bei angestrengtem Fleiße 
binnen zehen Stunden täglich geleistet werden kann, angehalten; sie führen den Namen 
„ Strafarbeiter“, ktragen eine bestimmte einfarbige Kleidung, und sind ununterbrochen als 
Milikairpersonen anzusehen, creten auch, nach Ablauf der Strafzeit, in der Regel in den 
activen Militairdienst zurück, ohne daß ihnen jedoch die in der Strafanstalt zugebrachte Zeit 
in die gesetzliche oder freiwillig übernommene Dienstzeic eingerechnet wird. Aller köhnungs- 
und Bekleidungs-Gebührnisse sind sie für die Dauer der Strafzeit verlustig. 
21. Die Strafe der Detention in der Militairstrafanstalt hat zwei verschiedene Grade; 
die Strafarbeiter des ersten, d. h. strengern Grades tragen, so lange sie sich im Innern 
des Hauses aufhalten — nicht aber außerhalb desselben und vor den Augen des Publikums 
— eine gewöhnliche eiserne Beinfessel, werden vorzüglich zu den schwereren, gefährlicheren 
und schmutzigeren Arbeiten verwendet, und erhalten zur Beköstigung, für Rechnung der 
Anstalt, nur aller drei Tage einmal dieselbe warme Speise, wie die Strafarbeiter zweiten 
Grades, an den übrigen Tagen aber blos Wasser und Brod. 
Die Serafarbeicer des zweiten, d. h. leichtern Grades sind dagegen den eben angege- 
benen Verschärfungen nicht unterworfen, und es wird ihnen namentlich, außer der ge- 
wöhnlichen Brodportion, täglich ein warmes nahrhaftes Gemüse zur Beköstigung ver- 
abreicht. 
22. Die Verurtheilung zur Mil litairstrafanstale, gleichviel ob ersten oder zweiten Gra- 
des, begreift, wenn sie einen Unteroffizier trifft, allezeit zugleich die Degradation in sich; 
auch muß jeder Strafarbeiter seine elwaigen Orden und Ehrenzeichen auf die Dauer der 
Seraßzeit abgeben. Nach verbüßter Serafe creren die Bestraften, mir Einschluß der de- 
gradirten Unteroffiziere, in der Regel in die zweite Classe ein; sie können jedoch ausnahms- 
weise, nach dem Gutachten des Commandanten der Strafanstalt, bei vorzüglich gurem Be- 
cragen und überzeugenden Beweisen von Besserung, ohne weiteres in die erste Classe auf- 
genommen werden. 
Die Scrafarbeiter dürfen nicht nur durch alle sonstigen, gesetzlich erlaubten Strafmit- 
tel, sondern auch durch mäßige körperliche Jüchtigungen zu teistung der ihnen zugetheilten 
Arbeiten, so wie zur Ordnung angehalten, sie können auch, wenn alle Correctionsmittel er- 
folglos bei ihnen angewender worden sind, zu Verbüßung des Rests der Strafe, auf Ver- 
fügung der obersten Militair-Justizbehörde, an die allgemeinen Landesstrafanstglten abge- 
geben werden.
	        
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