Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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23. Die Desertion aus der Milikairstrafanstalt wird nach den allgemeinen Vorschrif- 
ten über die Desertion von den Truppen (. Art. 178. bis 183. und 185. bis 204.) 
bestraft, jedoch so, daß ein desertirter Strafarbeiter zweicen Grades, nach seiner Wiederer- 
langung, zur Detention ersten Grades, und zwar, wenn nichr ohnehin eine härkere Strafe 
eintreten muß, wenigstens auf ein Jahr verurtheilt wird, einem Deserkeur aus der Reihe 
der Strafarbeiter ersten Grades aber, unrer gleicher Voraussetzung, seine Strafe minde- 
stens um ein Jahr verlängert werden kann. 
Bei Auflösung der dermaligen Eisenstrafanstalt #allen die darin enthaltenen Sträflinge 
zu Beendigung ihrer Strafe an die allgemeinen Landesstrafanstalten abgegeben werden. 
24. Beim einfachen Arbeicsarrest wird der Sträfling in einem dem Tageslichte zu- 
gänglichen Gefängnisse über der Erde, unter Entziehung der löhnung, jedoch bei warmer 
Beköstigung, mit anhaltender Arbeir in der Maase beschäffiger, als ein fleisiger und gesunder 
Arbeirer täglich durch eine zehnstündige Anstrengung seiner Kräfte zu leisten vermag. 
Der Arbeitsarrest bei Wasser und Brod wird auf dieselbe Art vollstreckt, jedoch mit 
der Verschärfung, daß der Bestrafte nur je am vierten Tage warme Beköstigung, an den 
übrigen Tagen aber blos Wasser und Brod zur Nahrung empfänge, ihm auch der Genuß 
des Tabaks und anderer angewöhnter aber nicht nothwendiger Bedürfnisse, unbedingt ver- 
sagt wird. « » 
BcibeidenGattungendesArbeitSarresiSwirddieBesorgungderaußerdergewöhnki- 
chen Brodportion erforderlichen Kost, so wie der Aufwand fuͤr Waͤsche und andere noͤthige 
oder erlaubte Beduͤrfnisse des Verhafteten, von der eingezogenen Loͤhnung bestritten, die 
Berechnung des Bekleidungsgebuͤhrnisses aber wird durch den Arbeitsarrest niemals un— 
terbrochen. 
Wenn bei den Regimentern, Bataillonen oder Compagnieen nicht hinlaͤngliche Gelegen— 
heit vorhanden ist, die zum Arbeitsarrest Verurtheilten angemessen zu beschaͤftigen, oder 
wenn diese Gelegenheit durch die Ungeschicklichkeit der Verurtheilten beschraͤnkt oder vereitelt 
wird, so kann, unter den im Art. 56. angegebenen Bedingungen, der Arbeitsarrest in ver- 
bältnißmäsige Detention bei der Milikairstrafanfkalt zweiten Grades verwandelt werden. 
Wenn sie aber die ihnen auferlegte Arbeit aus Nachlässigkeic, Faulheit öder Widerspen- 
stigkeir nicht fertigen, oder nicht gehörig fertigen, so sind sie durch angemessene Zwangemit- 
lel, wozu auch nach Befinden mäsige körperliche Züchrigung gehörte, dazu anzuhalten. 
25. Der gemeine Arrest bei Wasser und Brod wird in derselben Maase verbüßt, wie, 
nach dem nächstvorhergehenden Artikel, der Arbeitsarrest bei Wasser und Brod, mit allei- 
nigem Wegfalle der Arbeit. 
Der Arbeits= und gemeine Arrest, bei Wasser und Brod, darf nie länger als sechs 
Wochen dauern. Statt längerer derartiger Strafe ist auf Dekention in der Militairstraf- 
anstalt zu erkennen. 
Fortsetzung. 
Arbeitsarresf, 
resp. bei Wasser 
und Brod. 
Arrest bei Was- 
ser und Brod.
	        
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